61
Pnilheuchenstater und den Nachrichtendienst bei Viehseuchen (Bekanntmachung des
eichskanzlers vom 11. Mai 1912, Zentralblatt für das Deutsche Reich Seite 381 ff.)
wird ut bestimmt:
ie Ausstellung der Biehseuchenstatisti liegt für das Gebiet des Fürsten-
tums *. Fürstichen Landratsamt ob.
Dem Fürstlichen Landestierarzt wird die Verpflichtung auferlegt, dem Land-
ratsamt die zur Aufstellung der Vierteljahrsübersichten erforderlichen Notizen bis
spätestens zum 20. des auf den Vierteljahresschluß folgenden Monats für das abge-
laufene Vierteljahr zu liefern.
Das Landratsamt hat die ausgestellten Uebersichten spätestens bis zum ersten
des auf den Vierteljahresschluß folgenden zweiten Monats bei der Fürstlichen Landes-
regierung einzureichen.
Das Landratsamt hat den letzten Vierteljahrsübersichten jedes Berichts-
jahres einen Begleitbericht für das Berichtsjahr und eine Jahresübersicht über die
Tuberkulose des Rindviehs nach Maßgabe der Bestimmungen unter I Ziffer 4a
und b des Bundesratsbeschlusses vom 25. April 1912 beizufügen.
Die Regierungs-Bekanntmachungen vom 19. Dezember 1885, die Aufstellung
einer Statistik der Viehseuchen betreffend (Gesetzsammlung S. 87), vom 16. Sep-
tember 1898, den Nachrichtendienst in Viehseuchenangelegenheiten betreffend (Gesetz=
sammlung Seite 28 f) und vom 5. September 1905, enthaltend einen Nachtrag zur
letztgenannten Megierunge Betanntmachung (Gesetzsammlung S. 61 f) erledigen sich
damit vom 1. Juli 1
Greiz, den 20. Juni 1912.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
v. Meding.
Saupe.