Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)

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Pnilheuchenstater und den Nachrichtendienst bei Viehseuchen (Bekanntmachung des 
eichskanzlers vom 11. Mai 1912, Zentralblatt für das Deutsche Reich Seite 381 ff.) 
wird ut bestimmt: 
ie Ausstellung der Biehseuchenstatisti liegt für das Gebiet des Fürsten- 
tums *. Fürstichen Landratsamt ob. 
Dem Fürstlichen Landestierarzt wird die Verpflichtung auferlegt, dem Land- 
ratsamt die zur Aufstellung der Vierteljahrsübersichten erforderlichen Notizen bis 
spätestens zum 20. des auf den Vierteljahresschluß folgenden Monats für das abge- 
laufene Vierteljahr zu liefern. 
Das Landratsamt hat die ausgestellten Uebersichten spätestens bis zum ersten 
des auf den Vierteljahresschluß folgenden zweiten Monats bei der Fürstlichen Landes- 
regierung einzureichen. 
Das Landratsamt hat den letzten Vierteljahrsübersichten jedes Berichts- 
jahres einen Begleitbericht für das Berichtsjahr und eine Jahresübersicht über die 
Tuberkulose des Rindviehs nach Maßgabe der Bestimmungen unter I Ziffer 4a 
und b des Bundesratsbeschlusses vom 25. April 1912 beizufügen. 
Die Regierungs-Bekanntmachungen vom 19. Dezember 1885, die Aufstellung 
einer Statistik der Viehseuchen betreffend (Gesetzsammlung S. 87), vom 16. Sep- 
tember 1898, den Nachrichtendienst in Viehseuchenangelegenheiten betreffend (Gesetz= 
sammlung Seite 28 f) und vom 5. September 1905, enthaltend einen Nachtrag zur 
letztgenannten Megierunge Betanntmachung (Gesetzsammlung S. 61 f) erledigen sich 
damit vom 1. Juli 1 
Greiz, den 20. Juni 1912. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
v. Meding. 
Saupe.
	        
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