28. Gesetz
über die Verwaltungsrechtspflege
vom 25. Juli 1912.
Im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten
Heinrich XXIV. Neuß Aelterer Linie verordnen
Wir DHeinrich der Sieblennud#vanzigste,
Erbprinz Reuß Jüngerer Linie,
Regent des Fürstentums Reuß Aelterer Linie,
mit Zustimmung des Landtags, was folgt::
81.
In Verwaltungssachen, in denen nach Maßgabe dieses Gesetes die An—
fechtungsklage zulässig ist (Verwaltungsstreitsachen), üübt das Königlich Sächsische Ober-
verwaltungsgericht in Dreoden für das Fürstentum Venvaltungsrechtspflege.
8 2.
Das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht in hierländischen Venvaltungs-
streitsachen einschließlich der Kosten bestimmt sich nach den jeweiligen sächsischen
Gesetzen.
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, finden auch die sonstigen
Bestimmungen des diesem Gesetz als Anhang beigefügten sächsischen Verwaltungs-
— rechtspflegegesebes vom 19. Juli 1900 siungemäß Anwendung.
z 3.
Zur mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht kann die
Fürstliche Landesregierung bezw. das Fürstliche Konsistorium zur Wahrung des öffent-
lichen Interesses einen Vertreter abordnen. Ein solcher muß bestellt werden, wenn
das Oberverwaltungsgericht darum ersucht.