Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)

ß 4. 
Die Verwaltungsbehörden haben in hierländischen Verwalmungsstreitsachen 
dem Oberverwaltungsgericht innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeit Rechtshilfe 
zu leisten. 
6. 
Die Anfechtungsklage steht den Beteiligten zu: 
— 
gegen zweitinstanzliche Entscheidungen der Landesregierung, der Aufsichts- 
behörde über städtische Gemeindeverwaltung, des Landratsamts, des Landes- 
ausschusses, des Heimatsamks in den Fällen, in welchen nicht die Berufung 
an das Bundesamt für Heimatwesen zulässig ist, sowie gegen die Ent- 
scheidungen der nächsten Gemeindeaufsichtsbehörden in den Fällen 
des Artikels 153 Abs. 5 der Gemeindeordnung vom 25. Januar 1871 
in der Fassung der Gesetze vom 6. Mai 1884 und 30. Januar 1892; 
gegen erstinstanzliche Entscheidungen der Landesregierung in den Fällen: 
a- der Verordnung vom 2. Jannar 1856, die Herstellung und Erhaltung 
der öffentlichen Wege betreffend. § 4 Abs. 1, und der Geseylichen 
Verordnung vom 11. Mai 1858, die notwendige Abtretung von 
Grundeigentum zu gewissen öffentlichen Zwecken betreffend, s 2 Abs. 1. 
k der Gesetzlichen Verordnung vom 1. April 1857, den Bergbau in 
dem Fürstentum Reuß ä. L betreffend, § 14 Abs. 1 
des Gesetzes vom 24. April 1867, die Wahl der Ubgeordneten zu 
den künftigen Landtagen betreffend 5 14 Abs. 1. 
der Gemeindeordnung für das Fürstentum Reuß ä. L. vom 25. 
Jannar 1871 in der Fassung der Gesetze vom 6. Mai 1684, 30. 
Jannar und 13. Februar 1892, Artikel 156 Abs. 3 und 158, soweit 
es sich um Disziplinarmaßregeln handelt. 
des Gesetzes vom 10. November 1671, das wegen polizeilicher Be- 
aussichtigung der Baue zu beobachtende Verfahren betreffend, § 2 
Abs. 2. 
S 
2 
— 
der Regierungsverordnung vom 28. März 1872, betreffend das 
Reichsgesetz vom 1. Juni 1870 über die Erwerbung und den Verlust 
der Staatsangehörigkeit, Ziffer 1 und 2. 
des Gesetzes vom 2. Juli 1878, die Fischerei betreffend, 8 5 Abs. 4. 
des Gesetzes vom 3. Juli 1879 über die Vollstreckung der Ent- 
scheidungen und Verfügungen der Verwaltungsbehörden, § 18. 
des Gesetzes vom 1. November 1899 zur Ausführung der Reichs- 
zivilprozeßordnung, § 9 Abs. 2 
# 
3. gegen die Entscheidungen der Fürstlichen Kommission für das Bereins-
	        
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