wesen in den Fällen des 8 8 des Gesehes vom r Hber 1899 und
des § 2 der Regierungsverordnung vom 13. Mai 1908;
gegen Entscheidungen des Fürstlichen Kninoren. insoweit es sich um
7 kirchliche oder schulische Angelegenheiten handelt, in folgendem
Imfang:
a. über die Heranziehung zu Leistungen für Kirchen= und Schulzwecke,
4 über die Zugehörigkeit eines Grundstücks zu einer Kirch= oder Schul-
gemeinde,
über Kollaturrechte über Schulen,
in Angelegenheiten, das Kirchstuhlwesen und die rechtlichen Verhält-
nisse in Vezug auf die kirchlichen Friedhöfe betreffend,
. im Angelegenheiten, die Verwaltung und Vertretung des Vermögens
von Kirchen und Kirchgemeinden, sowie St#ulen und Schulgemeinden,
einschließlich der ihnen gewidmeten Stiftungen betreffend,
Hin „ngelegenheiten, die vermögensrechtlichen Ansprüche der Kirchen-
und Schuldiener und Beamten aus ihrem Dienstverhältnis betreffend,
über Einsprachen gegen die Liste der stimmberechtigten Kirchgemeinde-
glieder bei der Wahl von Verlrauensmännern, über die Gesetmäßig-
keit einer solchen Wahl, über das Recht zur Ablehnung oder Nieder-
legung des Amts als Mitglied des Kirchgemeindevorstands und über
die Entlassung eines Mitglieds des Kirchgemeindevorstands,
in den Fällen der §5 3 und 5 der Konsistorialvcrordnung vom 26.
September 1889, betreffend den Religionsunterricht in der Volksschule
für solche Kinder, welche der evangelisch-lutherischen Landeskirche nicht
angehören,
über die mit der Vertretung der Schulgemeinden nach den 88 7,
und 10 des Gesetzes vom 12. Jannar 1887, die Sillgemegiben v*(i—
die Vertretung der läwlichen Schulgemeinden betreffend, zusammen-
hängenden Rechte und Pflichten;
gegen Bescheide der Fürstlichen Verufungskommission in Stanutseinkommen=
und Vermögenssteuersachen sowie (vgl. 5§ 44 des Gemeindeabgabengesetzes
vom 21. Dezember 1911) in Gemeindesteuersachen.
Beteiligt im Sinne dieser Bestimmung sind diejenigen Behörden und
Personen, denen nach den Bestimmungen der Finanzgesetze vom 21.
Dezember 1911 ein Beschwerderecht gegen die Bescheide der Fürstlichen
Berufungskommission zusteht;
„on Beschwerdebescheide in Zuwachssteuersachen.
weit den Veteiligten gegen diese Entscheidungen bisher andere Rechts-
mittel sind sie nicht mehr zulässig.
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