73
einer bestimmten, mindestens einwöchigen Frist zu und übersendet dann die Klage
mit den Akten und der etwaigen Gegenerklärung dem Oberverwaltungsgericht.
Diese Aufechtungsklage hat keine aufschiebende Wirkung.
Das Oberverwaltungsgcricht übersendet sein Urteil mit den Akten dem Vor-
sihenden der Berufungskommission zur Veranlassung des Weiteren.
8 13.
Die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts er-
solgt nach den Vorschriften über das Verwaltungszwangsverfahren.
Ueber Einwendungen, die den Streitgegenstand, wegen dessen die Voll-
streckung verfügt ist, betreffen oder gegen die Zulässigkeit der Vollstreckung gerichtet
sind, entscheidet das Oberverwaltungsgericht.
8 14.
Insoweit, als nach den §§ 5, 6, 9 und 16 Abs. 2 in Verbindung mit 87
dieses Gesetzes die Anfechtungsklage statifindet, ist der in § 42 der Verfassung vom
28. März 1867 vorgesehene Rechtsweg künftig nicht mehr zulässig.
r*i*1iDi.
§8 42 der Verfassung vom 28. März 1867 erhält hinter Absatz 2 folgende
Zusätze:
Die Klage ist gegen den Staat, wenn es sich aber um einen Akt einer
Gemeindebehörde handelt, gegen die betreffende Gemeinde zu richten. Die
88 3 und 4 des Gesehes vom 1. November 1899 zur Ausführung der
Reichszivilprozeßordnung finden entsprechende Anwendung.
Unberührt bleiben die reichs= oder landesrechtlichen Bestimmungen,
nach welchen der Staat oder eine Gemeinde für den von seinen bezw.
ihren Beamten in Ausübung der ihnen anvertrauten öffentlichen Gewalt
zugefügten Schaden nur aushilfsweise oder wic ein Bürge haftet.
§ 16.
Die Ausführung dieses Gesehes liegt der Fürstlichen Landesregierung ob.
Sie kann auch bestimmen, ob bei denjenigen Streitigkeiten, die reichsgesehlich
dem Verwaltungsstreitverfahren überwiesen sind oder werden, die Anfechtungsklage
gegen die erst= oder zweitinstanzliche Entscheidung der Verwaltungsbehörden zulässig
sein soll und ob diejenigen Streitigkeiten, die kraft Reichsrechts dem Verwaltungs=
streitverfahren überwiesen werden dürfen, in diesem Verfahren zu entscheiden sind,
sowie daß solchenfalls die Beschränkungen des § 8 Abs. 1 und 2 nicht gelten.
1