Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)

74 
8 17. 
Der Zeitpunkt, mit welchem dieses Gesetz in Kraft tritt, wird durch Regierungs- 
Verordnung bestimmt. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit dem 
Abdrucke Unseres Fürstlichen Insiegels versehen lassen. 
Gegeben Lermoos, den 25. Juli 1912. 
(L 8) (gez.) Deinrich) XXVII. 
(Oocz.) Dr. Hanitsch i. V. 
Königlich Sächsisches Gesetz 
über die Verwaltungsrechtspflege 
vom 19. Juli 1900. 
Wir, Albert, von Gottes Gnaden König von Sachsen 
K. ꝛc. K. 
verordnen unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt: 
1 Verwallungsgerichle. 
Die Verwaltungsrechtspflege wird von Verwaltungsgerichten ausgeübl. 
Vor sie P Gren die ihnen gesetzlich zugewiesenen Verwaltungssachen (Verwaltungs- 
streitsachen). 
§ 2. Verwaltungsgerichte sind die Kreichauptmamschaften in ihrer durch 
den § 25 des Organisationsgesetzes vom 21. April 1873 (G.= u. V.-Bl. S. 275) 
heordneten kollegialen Zusammensetzung und das neu zu errichtende Oberverwaltungs- 
gericht. 
Werden die Kreishauptmannschaften als Verwaltungsgerichte thätig, so haben 
sie sich als solche zu bezeichnen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.