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Die Tanzgelder sind an die mit deren Vereinnahmung gegenwärtig betrauten
Beborden weiter zu entrichten.
Bei Landausflügen geselliger Vereinigungen kann die Abgabe der in § 9
Abs. 2 ersichtlichen Art zu Händen des Ortsrichters, welcher für deren Verein-
nahmung und Uebermittelung an die Landeskasse eine Gebühr von 50 Pf. vom
Veranstalter zu beanspruchen hat, gezahlt werden.
Tänze dürfen nicht stattfinden, bevor sich der Veranstalter über die Er-
legung der Tanzabgabe und Gebühren sowie da, wo eine besondere Erlaubnis er-
forderlich ist, über deren Erteilung ausweisen kann.
l 15.
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung, gleichviel ob sie in Begehungs-
oder in Unterlassungshandlungen bestehen, werden, soweit sie nicht unter andere
Strafbestimmungen fallen und danach zu bestrafen sind, mit Geldstrafe bis zu 150
Mark oder mit Haft bestraft.
Die Einziehung der etwa nicht entrichteten Gebühren und Tanzabgabe er-
folgt neben der Strafe.
Ueberdies kann bei wiederholten Zuwiderhandlungen Tanzwirten gemäß 8
2 des Gesetzes vom 3. Oktober 1887 die Verechtigung zum Tanzhalten alssde
und Gesellschaften (Vereinen) die Tanzerlaubnis für die Zukunft schlechthin ver-
sagt werden.
6 16.
Auf das Tanzunterrichtswesen sindet diese Verordnung keine Anwendung.
§5 17.
Diese Verordnung tritt am 15. Februar 1912 in Kraft.
Alle früheren das Tanzwesen betreffenden landesrechtlichen Bestimmungen
sind aufgehoben. Das Gesetz vom 3. Oktober 1887, die Konzessionspflicht der ge-
werbsmäßigen Abhaltung von Tanzlustbarkeiten betreffend, bleibt selbstverständlich
unberührt.
Ein Abdruck dieser Verordnung ist bei Vermeidung von 6 Mark Ordnungs-
strafe in Plakatform in jedem öffentlichen Tanzlokal unter Glas und Nahmen oder
an Vrbe gezogen so aufzuhängen und zu erhalten, daß er leicht sichtbar und zu
lesen ist.
Gegeben Schloß Osterstein, den 81. Januar 1912.
L 8) (gez) Heinrich XXVII.
(Cgez.) v. Meding.