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ordentliche Rechtsweg offen steht oder ausdrücklich ein anderes Verfahren
geordnet ist;
über die Zugehörigkeit eines Grundstückes zu einer politischen oder Schul-
gemeinde oder zu einem sonstigen öffentlich-- rechtlichen Verbande oder zu
einem selbständigen Gutsbezirke sowie darüber, ob einem Gute die Eigen-
schaft eines selbständigen Gutsbezirkes zukommt, wenn hierüber unter
diesen Betheiligten Streit entsteht;
4. über die Rechte und Verbindlichkeiten, die sich aus einem öffentlichrrechtlichen
Verbande, sei es zwischen ihm und den einzelnen Bestandtheilen oder
zwischen diesen unter einander ergeben, soweit nicht nach besonderer ge-
setzlicher Vorschrift das Verfahren anders geregelt ist;
über Ansprüche der Armenverbände gegen einander sowie gegen den Staat
wegen der öffentlichen Unterstützung Hilfsbedürftiger;
6. darüber, ob eine Straße fiskalisch ist oder nicht, desgleichen über die Ver-
pflichtung, öffentliche Wege sammt Zubehör nach Meßhae des Gesetzes
über die Wegebaupflicht vom 12. Januar 1870 (G.= u. V.-Bl. S. 5) zu
bauen und zu untlerhalten oder den Auswand dafür lu den Fällen der
§ 5, 7a und 11 zu erstatten, sofern hierbei mehrere Betheiligte
einander gegenüberstehen;
über die sonstigen im öffentlichen Rechte begründeten Ansprüche eines
Unternehmers auf die Rückerstattung des Aufwandes für beschaffte und
freigelegte Straßen= und Plabflächen, für hergestellte Straßen, Plätze,
Brücken und Entwässerungsaulagen sowie für die übrigen Anliegerleistungen;
8. über die Frage ob und in welchem Umfange einem Wege oder einem
Platze die Eigeuschaft eines öffentlichen zukomme, wenn die Wegebau-
pflichtigen mit einander oder mit dem betheiligten Grundstücksbesitzer darüber
streiten;
9. über Ansprüche wegen der Benußung und Unterhaltung fließender Ge-
wässer, sofern diese Ansprüche nicht uuf Privatrechtstiteln beruhen, und sich bei
ihnen mehrere Betheiligte gegenüberstehen;
über die Ansprüche, die
a) nach dem § 58 des Lrankewersicherunatgesetes in der Fassung vom
10. April 1892 (N.-G.-Bl. S. 417) 1#
b) nach dem § 12 des Gesetzes vom 5. on 1886 über die Unfall= und
Krankenversicherung der in land- gi forstwirthschaftlichen Vetrieben
beschäftigten Personen (91.-(G.-Bl. S. 132) verbunden mit dem 25
des sächsischen Gesetzes vom 22. März 1888 (G.= u. V.-Bl. S. 67)
zu entscheiden, ferner
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