Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)

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ordentliche Rechtsweg offen steht oder ausdrücklich ein anderes Verfahren 
geordnet ist; 
über die Zugehörigkeit eines Grundstückes zu einer politischen oder Schul- 
gemeinde oder zu einem sonstigen öffentlich-- rechtlichen Verbande oder zu 
einem selbständigen Gutsbezirke sowie darüber, ob einem Gute die Eigen- 
schaft eines selbständigen Gutsbezirkes zukommt, wenn hierüber unter 
diesen Betheiligten Streit entsteht; 
4. über die Rechte und Verbindlichkeiten, die sich aus einem öffentlichrrechtlichen 
Verbande, sei es zwischen ihm und den einzelnen Bestandtheilen oder 
zwischen diesen unter einander ergeben, soweit nicht nach besonderer ge- 
setzlicher Vorschrift das Verfahren anders geregelt ist; 
über Ansprüche der Armenverbände gegen einander sowie gegen den Staat 
wegen der öffentlichen Unterstützung Hilfsbedürftiger; 
6. darüber, ob eine Straße fiskalisch ist oder nicht, desgleichen über die Ver- 
pflichtung, öffentliche Wege sammt Zubehör nach Meßhae des Gesetzes 
über die Wegebaupflicht vom 12. Januar 1870 (G.= u. V.-Bl. S. 5) zu 
bauen und zu untlerhalten oder den Auswand dafür lu den Fällen der 
§ 5, 7a und 11 zu erstatten, sofern hierbei mehrere Betheiligte 
einander gegenüberstehen; 
über die sonstigen im öffentlichen Rechte begründeten Ansprüche eines 
Unternehmers auf die Rückerstattung des Aufwandes für beschaffte und 
freigelegte Straßen= und Plabflächen, für hergestellte Straßen, Plätze, 
Brücken und Entwässerungsaulagen sowie für die übrigen Anliegerleistungen; 
8. über die Frage ob und in welchem Umfange einem Wege oder einem 
Platze die Eigeuschaft eines öffentlichen zukomme, wenn die Wegebau- 
pflichtigen mit einander oder mit dem betheiligten Grundstücksbesitzer darüber 
streiten; 
9. über Ansprüche wegen der Benußung und Unterhaltung fließender Ge- 
wässer, sofern diese Ansprüche nicht uuf Privatrechtstiteln beruhen, und sich bei 
ihnen mehrere Betheiligte gegenüberstehen; 
über die Ansprüche, die 
a) nach dem § 58 des Lrankewersicherunatgesetes in der Fassung vom 
10. April 1892 (N.-G.-Bl. S. 417) 1# 
b) nach dem § 12 des Gesetzes vom 5. on 1886 über die Unfall= und 
Krankenversicherung der in land- gi forstwirthschaftlichen Vetrieben 
beschäftigten Personen (91.-(G.-Bl. S. 132) verbunden mit dem 25 
des sächsischen Gesetzes vom 22. März 1888 (G.= u. V.-Bl. S. 67) 
zu entscheiden, ferner 
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