Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)

e) in dem § 8 des Gesetzes vom 11. Juli 1887 über # —- 
der bei Bauten beschäftigten Personen (N.-G.-Al. 
bezeichnet sind, sowie 
4) über die in den §§ 23 Absatz 2 und 50 Abs. 3 in Verbindung mit §8 51 
des Iralidenwersicherungegesees in der Fassung vom 10. Juli 1899 
(R-G.-Bl. S. 463) genaunten Ersatzansprüche und Ansprüche auf Ueber- 
weisung von Entschädigungsbeträgen, 
allenthalben, soweit danach das Verwaltungsstreitverfahren vorgeschrieben oder 
zulässig ist. 
In den Fällen, die nach dem §§ 8 Abs. 1 des Reichsgesetzes vom 
11. Juli 1887 und 12 Abs. 1 des Reichsgeseves vom 5. Mai 1886 
zu entscheiden sind, see in den Fällen des § 142 Abs. 4 des letzt- 
genannten Gesetzes ist die Klage innerhalb vier Wochen nach der Zu- 
stellung des zur Beschwerde gereichenden Beschlusses der Aussichts= oder 
soust zuständigen Verwaltungsbehörde zu erheben. 
§ 22. Das Oberverwaltungsgericht entscheidet: 
1. in zweiter Instanz über die Berufung (5 62) und die Beschwerde (§ 70), 
2. in erster und leyzter Instanz über die Anfechlungsklage G 73 ff.) sowie 
übrr die Klage auf Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 85). 
Für Streitigkeiten, die nach reichsgesetzlicher Vorschrift dem Ver- 
waltungsnhtn P überwiesen werden dürfen oder im Verwaltungsstreitverfahren 
zu entscheiden sind, kann, soweit es nicht schon in diesem Gesetze geschehen ist, durch 
Verordnung beslimmt werden, ob sie in dem für Parteistreitigkeiten oder in dem 
für die Anfechtungsklage vorgeschriebenen Verfahren verhandelt werden, und daß; 
im letzten Falle die Beschränkungen des § 76 auggeschlossen sein sollen. 
Handelt es sich dabei um die Anfechtung einer behördlichen Verfügung mittels 
der Klage des 8 21, so ist diese, wenn nicht für den einzelnen Fall im Gesetz etwas 
Anderes bestimmt ist, innerhalb vier Wochen nach der Zustellung der Verfügung 
zu erheben. 
§ 24. Ist eine unter den § 21 fallende Streitsache aus Irrtum oder aus 
einem 4rh Grunde nicht als Parteistreitigkeit behandelt worden, sondern auf 
Grund der Zißer 2 des § 22 * das Oberverwaltungsgericht gelangt, so kann es 
selbst darüber in dem durch die 88 73 ff. vorgeschriebenen Verfahren entscheiden, 
ohne sie an das an sich acisdins Verwaltungsgericht zu verweisen. 
W. Versahren. 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
§ 25. Die Verwaltungsgerichte erforschen den Sachverhalt und erheben 
den Beweis von Amtswegen. Sie entscheiden auf Grund des festgestellten That-
	        
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