e) in dem § 8 des Gesetzes vom 11. Juli 1887 über # —-
der bei Bauten beschäftigten Personen (N.-G.-Al.
bezeichnet sind, sowie
4) über die in den §§ 23 Absatz 2 und 50 Abs. 3 in Verbindung mit §8 51
des Iralidenwersicherungegesees in der Fassung vom 10. Juli 1899
(R-G.-Bl. S. 463) genaunten Ersatzansprüche und Ansprüche auf Ueber-
weisung von Entschädigungsbeträgen,
allenthalben, soweit danach das Verwaltungsstreitverfahren vorgeschrieben oder
zulässig ist.
In den Fällen, die nach dem §§ 8 Abs. 1 des Reichsgesetzes vom
11. Juli 1887 und 12 Abs. 1 des Reichsgeseves vom 5. Mai 1886
zu entscheiden sind, see in den Fällen des § 142 Abs. 4 des letzt-
genannten Gesetzes ist die Klage innerhalb vier Wochen nach der Zu-
stellung des zur Beschwerde gereichenden Beschlusses der Aussichts= oder
soust zuständigen Verwaltungsbehörde zu erheben.
§ 22. Das Oberverwaltungsgericht entscheidet:
1. in zweiter Instanz über die Berufung (5 62) und die Beschwerde (§ 70),
2. in erster und leyzter Instanz über die Anfechlungsklage G 73 ff.) sowie
übrr die Klage auf Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 85).
Für Streitigkeiten, die nach reichsgesetzlicher Vorschrift dem Ver-
waltungsnhtn P überwiesen werden dürfen oder im Verwaltungsstreitverfahren
zu entscheiden sind, kann, soweit es nicht schon in diesem Gesetze geschehen ist, durch
Verordnung beslimmt werden, ob sie in dem für Parteistreitigkeiten oder in dem
für die Anfechtungsklage vorgeschriebenen Verfahren verhandelt werden, und daß;
im letzten Falle die Beschränkungen des § 76 auggeschlossen sein sollen.
Handelt es sich dabei um die Anfechtung einer behördlichen Verfügung mittels
der Klage des 8 21, so ist diese, wenn nicht für den einzelnen Fall im Gesetz etwas
Anderes bestimmt ist, innerhalb vier Wochen nach der Zustellung der Verfügung
zu erheben.
§ 24. Ist eine unter den § 21 fallende Streitsache aus Irrtum oder aus
einem 4rh Grunde nicht als Parteistreitigkeit behandelt worden, sondern auf
Grund der Zißer 2 des § 22 * das Oberverwaltungsgericht gelangt, so kann es
selbst darüber in dem durch die 88 73 ff. vorgeschriebenen Verfahren entscheiden,
ohne sie an das an sich acisdins Verwaltungsgericht zu verweisen.
W. Versahren.
I. Allgemeine Bestimmungen.
§ 25. Die Verwaltungsgerichte erforschen den Sachverhalt und erheben
den Beweis von Amtswegen. Sie entscheiden auf Grund des festgestellten That-