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§ 30. Das Gericht hat die Prozeßfähigkeit einer Parlei, die Legitimation
eines gesehlichen Vertreters und die erforderliche Ermächligung zur Prozeßführung
von Amtswegen zu prüfen.
Einer nicht prozeßfähigen Partei, die ohne geseblichen Vertreter ist, kann
der Vorsitzende bis zum Eintritte des geseplichen Vertreters einen besonderen Ver-
treter bestellen. Das Gleiche gilt, wenn der Aufenthaltsort des gesetzlichen Ver-
treters unbekannt oder vom Sitze des Gerichtes weit entfernt ist. Zahlungen an-
munehmen, desgleichen das Streitverfahren durch Vergleich, Verzicht, Anerkenntniß
oder durch Zurücknahme einer Klage oder eines Rechtsmittels zu erledigen, ist der
besondere Vertreter nicht berechligt.
Die nicht prozeßfähige Partei ist auf ihr Verlangen selbst zu hören.
Die Kosten des besonderen Vertreters gelten als außergerichtliche Kosten.
§ 31. Den Parteien und ihren Vertretern steht es jederzeit frei, die Akten
eingusehen und sich auf ihre Kosten Abschriften geben zu lassen. Es können jedoch
einzelne Teile der Akten der Verwaltungs= und Polizeibehörden auf deren Antrag
im öffentlichen Interesse hiervon ausgenommen werden.
Die Entwürfe zu Entscheidungen und Verfügungen, die zu ihrer Vorberei-
tung gelieferten Arbeiten, sowie die Schriftstücke, welche Abstimmungen oder Straf-
verfügungen betreffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgetheilt.
Wird die Einsicht der Akten oder die Ertheilung von Abschriften verweigert,
so kann dagegen Beschwerde erhoben werden.
§s 32. In dem Verfahren vor den Verwaltungsgerichten wird von Amts-
wegen nach den für Verwaltungssachen im allgemeinen geltenden Vorschriften
zugestellt.
Ist ein Prozeßbevollmächtigtler vorhanden, so ist diesem zuzustellen.
Sind mehrere Vetheiligte gemeinsom aufgetreten, ohne einen gemeinschaftlichen
Bevollmächtigten ernannt zu haben, so kann der Vorsitzende anordnen, daß nur an
einen von ihnen zugestellt werde.
§8 33. Alle Fristen im Verwaltungsstreitverfahren sind Ausschlußfristen
und beginnen mit der Zustellung, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist.
Dasselbe gilt auch von den Fristen für die Erhebung der Klage in den Fällen
des § 2
Auf die Berechnung, Verlängerung und Abkürzung der Fristen, auf die
Anberaumung und Verlegung der Termine und auf die Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand gegen die Versäumniß gesetzlicher Fristen sind die 85 218, 221
Absatz 1, 222, 224 Absatz 2 und 3, 226, 228, 229, 233 Absatz 1, 234, 236
Absatz 1, 237, 238 der Civilprozeßordnung enisprechend anzuwenden.