8 51. Das Gericht erhebt den nach seinem Ermessen zur Aufklärung des
Sachverhaltes erforderlichen Beweis ohne Rücksicht darauf, ob ihn die Parteien an-
getreten haben oder nicht.
Das Gericht kann zu dicesem Zweck Untersuchungen an Ort und Stelle ver-
anlassen, Zeugen und Sachverständige laden und, nach Befinden auch eidlich, ver-
nehmen, jederzeit das persönliche Erscheinen der Parteien oder ihrer gesehlichen Ver-
treter anordnen und für den Fall des Nichterscheinens eine Geldstrafc bis zu drei-
hundert Mark androhen.
Die verwirkte Strase wird von dem Gerichte festgesetzt. Gegen den Beschluß
kann Beschwerde erhoben werden.
Ist die Parlei verhindert, vor dem erkennenden Gerichte zu erscheinen, oder
hält sie sich in großer Entfernung von seinem Sitze auf, so kann eine andere
Behörde ersucht werden, sie zu vernehmen, Hierbei gelten wegen der Strafe die
vorstehenden VBestimmungen mit der Maßgabe, daß sie von der ersuchten Behörde
angedroht und festgesetzt wird.
§*52. Der Beweis wird in der Regel in der mündlichen Verhandlung
erhoben.
Das Gericht ist jedoch befugt, ihn durch ein Mitglied erheben zu lassen
oder eine andere Behörde darum zu ersuchen oder damit zu beauftragen, geeigneten
Falles ihn auch schon vor der mündlichen Verhandlung zu erheben. Hat eine Partei
zur Sicherung des Beweises beamtragt, ihn vor der mündlichen Verhandlung zu
erheben, so hat das Gericht alsbald darüber zu entscheiden. Gegen die Ablehnung
kann Beschwerde eingelegt werden.
Ueber die Beweisverhandlungen ist von einem vereidiglen Protokollführer
ein Protokoll aufzunchmen. Werden sie außerhalb des Termines zur mündlichen
Verhandlung vorgenommen, so sind die Parteien vorher zu benachrichligen.
§ 53. Auf die Ablehnung der Sachverständigen, auf die Verpflichtung,
sich als Zeuge oder Sachverständiger vernehmen zu lassen, auf die Zulässigkeit der
Beeidigung und auf die Folgen des Nichterscheinens oder der Weigerung sind die
Vorschriften der §§ 380 bis 390, 393, 400, 406 bis 409 und 411 Absatz 2 der
Civilproze#ordnung entsprechend anzuwenden.
Vereidigt werden die Zeugen und Sachverständigen, wenn das überhaupt
für erforderlich erachtet wird, erst nach dem Abschlusse der Vernehmung oder Be-
hutachtung. Die 88 392 und 410 der Civilprozeßordnung sind hierbei entsprechend
anzuwenden.
Die Zeugen und Sachverständigen erhalten Gebühren nach Maßgabe der
Gebührenordnung in der Fassung vom 20. Mai 1898 (R.-G.-Bl. S. 689). Die
Gebühren werden von dem Vorsitzenden und, wenn die Zeugen oder Sachverständigen
auf Ersuchen von einer anderen Behörde vernommen worden sind, von dieser fest-
gestellt. Hiergegen kann Beschwerde erhoben werden.