Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)

5. Regierungs-Verordnung 
vom 31. Jannar 1912, 
betreffend das Tanzunterrichtswesen. 
Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten 
erteilter Genehmigung Seiner Durchlaucht des Regenten verordnen wir über das 
Tanzunterrichtswesen, was folgt: 
* 1. 
Tanzunterricht, welcher nicht in Privatwohnungen abgehalten wird, darf 
nur in solchen Gast= und Schankwirtschaften stattfinden, deren Inhaber die Erlaub- 
nis zur gewerbsmäßigen Veranstaltung öffentlicher Tanzlustbarkeiten haben. 
8 2. 
Der Besuch von Tanzstunden, welche in öffentlichen Lokalen gleichzeitig für 
beide Geschlechter abgehalten werden, ist Jünglingen unter 16 Jahren und jungen 
Mädchen unter 15 Jahren sowie Fortbildungsschülern und -Schüllerinnen unbedingt 
verboten. Schüler höherer Lehranstalten können mit Erlaubnis der Schuldirektion 
schon vorher zugelassen werden. 
Bevor daher Tanzlehrer Schülcr bezw. Schülerinnen zu Tanzstunden zulassen, 
haben sie sich bei eigener Verantwortung darüber zu vergewissern, ob hiernach die 
Erteilung von Tanzunterricht an die betreffenden Personen gestattet ist. 
* 3. 
Der Zutritt und die Teilnahme am Unterricht ist nur den in den, 5 unter 
1 erwähnten Verzeichnis namhaft gemachten Personen, deren nächsten gehörigen 
und mit der Begleitung sowie der Beaussichtigung der Tanzschüler kasd beauf- 
tragten Personen zu gestatten; Ausnahmen können von Fürstlichem Landratsamt 
zugelassen werden. 
Ein Tanz= oder Eintrittsgeld darf von Niemand erhoben werden. 
8 4. 
Tanzstundenbälle, sogenannte Auslerubälle, sind nur mit Ausschluß der 
Oeffentlichkeit gestattet, und ist wenigstens 468 Stunden vorher die Genehmigung 
Fürstlichen Landratsamts zu ihrer Abhaltung nachzusuchen.
	        
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