5. Regierungs-Verordnung
vom 31. Jannar 1912,
betreffend das Tanzunterrichtswesen.
Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten
erteilter Genehmigung Seiner Durchlaucht des Regenten verordnen wir über das
Tanzunterrichtswesen, was folgt:
* 1.
Tanzunterricht, welcher nicht in Privatwohnungen abgehalten wird, darf
nur in solchen Gast= und Schankwirtschaften stattfinden, deren Inhaber die Erlaub-
nis zur gewerbsmäßigen Veranstaltung öffentlicher Tanzlustbarkeiten haben.
8 2.
Der Besuch von Tanzstunden, welche in öffentlichen Lokalen gleichzeitig für
beide Geschlechter abgehalten werden, ist Jünglingen unter 16 Jahren und jungen
Mädchen unter 15 Jahren sowie Fortbildungsschülern und -Schüllerinnen unbedingt
verboten. Schüler höherer Lehranstalten können mit Erlaubnis der Schuldirektion
schon vorher zugelassen werden.
Bevor daher Tanzlehrer Schülcr bezw. Schülerinnen zu Tanzstunden zulassen,
haben sie sich bei eigener Verantwortung darüber zu vergewissern, ob hiernach die
Erteilung von Tanzunterricht an die betreffenden Personen gestattet ist.
* 3.
Der Zutritt und die Teilnahme am Unterricht ist nur den in den, 5 unter
1 erwähnten Verzeichnis namhaft gemachten Personen, deren nächsten gehörigen
und mit der Begleitung sowie der Beaussichtigung der Tanzschüler kasd beauf-
tragten Personen zu gestatten; Ausnahmen können von Fürstlichem Landratsamt
zugelassen werden.
Ein Tanz= oder Eintrittsgeld darf von Niemand erhoben werden.
8 4.
Tanzstundenbälle, sogenannte Auslerubälle, sind nur mit Ausschluß der
Oeffentlichkeit gestattet, und ist wenigstens 468 Stunden vorher die Genehmigung
Fürstlichen Landratsamts zu ihrer Abhaltung nachzusuchen.