Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)

4. Beschwerde. 
70. Die Beschwerde ist in den in diesem Gesetze bestimmten Fällen sowie 
dann nachisla wenn von der Kreishauptmannschaft oder dem Vorsitzenden die Ein- 
leitung oder Fortsetzung des Verfahrens abgelehnt wird. 
Die Beschwerde ist bei dem Gerichte, dessen Entscheidung oder Verfügung 
angefochten wird, binnen zwei Wochen nach ihrer Zustellung schriftlich oder zu 
8 ziituihen 
e Frist gilt für gewahrt, wenn die Beschwerde binnen zwei Wochen 
shristlich dem Obewerwaltungsgericht eingegangen ist. 
§ 71. Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung an- 
geiachtes wird, die Beschwerde für begründet, so ist ihr ohne weiteres abzuhelfen. 
In den Fällen der 88 102, 387, 406 der Zivilproze-ordnung, sowie der 
88 45 und 91 dieses Gesetzes ist das Gericht erster Instanz nicht befugt, die durch 
die Beschwerde angegriffene Eutscheidung abzuändern. 
72. Die Beschwerde hat nur in den Fällen der 8§ 380, 390, 409 der 
Jwilrozepordnung. der 88 180 und 182 des Gerichtodersassungegesebes und der 
88 , 45 Abs. 3, 51 Abs. 3 und 91 Abs. 3 dieses Gesetzes aufschiebende 
Wirkung 
Das Gericht kann anordnen, daß die Vollziehung der angefochtenen Ent- 
scheidung oder Verfügung ausgeseht werde. Die gleiche oder eine sonstige einst- 
weilige Anordnung kann das Oberverwaltungsgericht erlassen. 
5. Aufechtungsklage. 
5 73. Die Anfechtungsklage steht den Betheiligten zu: 
1. gegen die in zweiter Instanz von dem Ministerium des Innern, von 
den Kreishauptmannschaften oder von den Amtshauptmannschasten, 
sei es allein oder unter Mitwirkung der Kreis= oder Bezirksausschüsse, 
hetroffenen Entscheidungen; 
gegen die zweitinstanzlichen Entscheidungen der Kreishauptmannschaft 
zu Dresden als Generalkommission für Ablösungen und Gemeinheits- 
teilungen; 
gegen die Bescheide oder Verfügungen der Kreishauptmannschaften und 
der sonstigen höheren Verwaltungsbehörden in den Fällen der 38 24. 
7 Abs. 3 und 48a Abs. 1 in Verbindung mit den 88 64, 72 und 
85 des Krankenversicherungsgesetzes; 
gegen den von der Verwaltungsbehörde auf Grund der 88 61 und 71 
des Bürgerlichen Gesetzbuches vom 18. August 1896 (R.-G.-Bl. S. 195) 
erhobenen Einspruch; 
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