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gegen die Entscheidungen der Bergschiedsgerichte, insoweit nicht dagegen
nach dem § 116 des Invalidenversicherungsgesetzes die Revision an
das Reichsversicherungsamt offen steht;
gegen die von den betheiligten Ministerien gemäß dem 8 134 des
Allgemeinen Verggesetzes vom 16. Juni 1868 (G.= u. -V.-Bl. 1 S. 353)
getroffenen Entscheidungen; "
gegen die Entscheidungen der Verwaltungsbehörden lehter Instanz über
den Bestand, den Umsang und die Entziehung eines verliehenen Berg-
bau= oder Erbstollurechtes, sowie eines verliehenen Nechtes, Steinsalz
und Salzquellen zur Salzgewinnung oder Bergwerkswasser zu benutzen,
Eisenbahnen einschließlich der Straßenbahnen zu bauen und zu betreiben,
Eisenbahngeleise in einen Straßenkörper zu legen und zu benutzen,
Fähren über öffentliche Flüsse, Slauwehre, Bewässerungsvorrichtungen
oder Badeanstalten darin oder daran zu haben und Wasser daraus
abzuleiten, sowie über die hiermit zusammenhängenden, die Ausführung,
den Betrieb und die Unterhaltung der Anlage oder deren Ueberlassung
an den Staat oder die Gemeinde betreffenden Pflichten des Unter-
nehmers;
gegen die Entscheidungen des Ministeriums des Kultus und öffentlichen
Unlerrichtes in folgenden Angelegenheiten:
#a) über die Heranziehung zu den Anlagen und sonstigen öffentlich-
rechtlichen Leistungen an die Kassen der Schulgemeinden aller Kon-
fessionen, einschließlich des Schulgeldes;
b) über die Heranziehung zu den katholischen Kirchenanlagen gemäß
dem § 18 der Verordnung vom 4. April 1879 über die Auf-
bringung des Bedarfes für die katholischen Kirchen und Schulen
der Erblande rw. (G.= u. V.-Bl. S. 160) und dem § 5 der Verord=
nung vom 14. September 1874 über die Kompetenzverhältnisse in
Bezug auf die btolischen, n*mP-tr und Stiftungen in der Ober-
lausitz (G.= u. V.-Bl. S. 3
T) über die mit der Kumn der Stulgemeine nch dem 25 des
Volksschulgesetzes vom 26. April 1873 (G.= u. V.-Bl. S. 350) zu-
sammenhängenden Rechte und Pflichten, gabn W 5 über 5 Wähl-
barkeit zum Schulvorstande, über die Verpflichtung, das Schulvor-
steheramt zu verwalten, und über die Vertretung selbständiger
Grundstücke im Schulvorstande;
d) "2 ! 5ö ⅞“ der in dem § 19 des Gesetzes vom 1. November
6 (G.= u. V.-Bl. S. 299) bezeichneten Art, sowie über die Frage,
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