Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)

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in welchem Glubenebelenntnist= den schulpflichtigen Kindern der 
Religionsunterricht zu erteilen ist 
Soweit die Aufechtungeklage zulässig it kann nicht mehr die bisherige 
Nichtigkeitsbeschwerde als Rechtsmittel erhoben werden. 
5 74. Ueber die Auflösung einer Genossenschaft, ciner Gesellschaft, einer 
Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien in den Fällen des 
5 79 des Reichsgesetzes vom 1. Mai 1889 über die Erwerbs= und Wirtschafts- 
genosenschaften (R.-G.-Bl. S. 55), des § 62 des Neichsgesetzes vom 20. April 
1892 über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (N.-G.-Bl. S. 477) und des 
§5 32 des Gesetzes zur Ausführung einiger mit dem Bürgerlichen GGeleguche zu- 
sammenhängender Reichsgesebe vom 15. Juni 1900 (G. u. V.-Bl. S. 269), des- 
gleichen über die Entziehung der einem Vereine zustehenden Nechtsfähigkeit in den 
Fällen des § 43 in Verbindung mit § 44 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches 
vom 18. August 1896 (R.-G.-Bl. S. 195) beschließt zunächst dic Kreishauptmann- 
schaft. Gegen ihren Beschluß ist die Anfechtungsklage zulässig. 
§ 756. Ausgeschlossen ist die Anfechtungsklage: 
** die in der Ziffer 1 des § 73 genannten Entscheidungen, wenn 
nach besonderer gesetzlicher Vorschrift endgültig sind, oder ein 
acdene Rechtsmittel dagegen zusteht, oder der ordentliche Rechtsweg 
in der Sache beschritten werden kann. 
Die Vorschriften in den gegenwärtig bestehenden Landesgesetzen, 
wonach diese Entscheidungen für endgültig erklärt sind, treten außer 
raft; 
gegen die Entscheidungen über Steuerforderungen, wenn bloß das 
Ergebniß einer Abschätzung angefochten wird; 
gegen die polizeilichen Verfügungen zur Abwehr und Unterdrückung 
von Viehseuchen; 
gegen die Beschlüsse über Gesuche um Ertheilung der gesehlich er- 
sorderlichen Approbation, Genehmigung (Erlaubniß,, Konzession, Legiti- 
mation) oder Bestallung zu einem Gewerbebetrieb oder zu einer ge- 
werblichen Anlage, gegen die Untersagung eines Gewerbebetriebes in 
den Fällen, wo das Gesetz cine solche ausdrücklich zuläßt, sowie der 
serneren Benutzung einer gewerblichen Anlage im Falle des §9 61 
der Gewerbeordnung; 
gegen die Entscheidungen in Angelegenheiten des Vereins= und Ver- 
sammlungsrechtes auf Grund des Gesetzes vom 22. November 1850 
(G.= u. V.-Bl. S. 264) und des Abänderungsgesetzes dazu vom 21. Juni 
1898 (G.= u. V.-Bl. S. 187); 
gegen einstweilige Maßregeln. 
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