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in welchem Glubenebelenntnist= den schulpflichtigen Kindern der
Religionsunterricht zu erteilen ist
Soweit die Aufechtungeklage zulässig it kann nicht mehr die bisherige
Nichtigkeitsbeschwerde als Rechtsmittel erhoben werden.
5 74. Ueber die Auflösung einer Genossenschaft, ciner Gesellschaft, einer
Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien in den Fällen des
5 79 des Reichsgesetzes vom 1. Mai 1889 über die Erwerbs= und Wirtschafts-
genosenschaften (R.-G.-Bl. S. 55), des § 62 des Neichsgesetzes vom 20. April
1892 über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (N.-G.-Bl. S. 477) und des
§5 32 des Gesetzes zur Ausführung einiger mit dem Bürgerlichen GGeleguche zu-
sammenhängender Reichsgesebe vom 15. Juni 1900 (G. u. V.-Bl. S. 269), des-
gleichen über die Entziehung der einem Vereine zustehenden Nechtsfähigkeit in den
Fällen des § 43 in Verbindung mit § 44 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches
vom 18. August 1896 (R.-G.-Bl. S. 195) beschließt zunächst dic Kreishauptmann-
schaft. Gegen ihren Beschluß ist die Anfechtungsklage zulässig.
§ 756. Ausgeschlossen ist die Anfechtungsklage:
** die in der Ziffer 1 des § 73 genannten Entscheidungen, wenn
nach besonderer gesetzlicher Vorschrift endgültig sind, oder ein
acdene Rechtsmittel dagegen zusteht, oder der ordentliche Rechtsweg
in der Sache beschritten werden kann.
Die Vorschriften in den gegenwärtig bestehenden Landesgesetzen,
wonach diese Entscheidungen für endgültig erklärt sind, treten außer
raft;
gegen die Entscheidungen über Steuerforderungen, wenn bloß das
Ergebniß einer Abschätzung angefochten wird;
gegen die polizeilichen Verfügungen zur Abwehr und Unterdrückung
von Viehseuchen;
gegen die Beschlüsse über Gesuche um Ertheilung der gesehlich er-
sorderlichen Approbation, Genehmigung (Erlaubniß,, Konzession, Legiti-
mation) oder Bestallung zu einem Gewerbebetrieb oder zu einer ge-
werblichen Anlage, gegen die Untersagung eines Gewerbebetriebes in
den Fällen, wo das Gesetz cine solche ausdrücklich zuläßt, sowie der
serneren Benutzung einer gewerblichen Anlage im Falle des §9 61
der Gewerbeordnung;
gegen die Entscheidungen in Angelegenheiten des Vereins= und Ver-
sammlungsrechtes auf Grund des Gesetzes vom 22. November 1850
(G.= u. V.-Bl. S. 264) und des Abänderungsgesetzes dazu vom 21. Juni
1898 (G.= u. V.-Bl. S. 187);
gegen einstweilige Maßregeln.
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