Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)

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Dasselbe gilt, wenn die für die Rechtsmittel bei den Verwaltungsbehörden 
vorgeschriebenen Fristen und Förmlichkeiten nicht eingchalten worden sind. 
5 76. Die Anfechtungoklage kann nur darauf gestützt werden: 
I. daß das bestehende Recht nicht oder nicht richtig angewendet worden sei 
und die angefochtene Entscheidung hierauf beruhe; 
2. daß in dem Verfahren, welches der angefochtenen Entscheidung vorange- 
gangen ist, eine wesentlich Formvorschrift unbeachtet gelassen worden sei. 
Dabei unterliegen auch die thatsächlichen Feststellungen der Nachprüfung des 
Oberverwaltungsgerichtes, soweit sie auf die rechtliche Beurtheilung der Sache von 
Einfluß Jum- 
Diese —iumna belten nicht in den Fällen des § 73 Ziffer 3 und 4 
und des 74 (Vergl. auch § 23.) 
§ 77. Gegen die in zweiter Instanz ergangenen Entscheidungen des Bezirks- 
oder Kreisausschusses kann, wenn die allgemeinen Voraussetzungen vorliegen, auch 
der Vorsitzende aus den im § 76 angegebenen Gründen die Anfechtungsklage 
erheben. 
Mill er von dieser Befugniß Gebrauch machen, so hat er dies dem Kollegium 
sofort mitzutheilen, auch den Betheiligten bei der Zustellung der Entscheidung zu 
cröffnen, daß und aus welchen Gründen er Klage erhebe; sonst ist sice wirkungslos. 
In dem weiteren Verfahren betreibt der Vertreter des öffentlichen Interesses, 
wenn einer bestellt ist, das Rechtsmittel. 
§ 78. Die Anfechlungsklage ist schrifllich oder zu Protokoll bei der Behörde, 
welche die angefochtene Entscheidung eröffnet hat, anzubringen. In dem Falle des 
§ 77 ist sie schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. 
Sie hat die Beschwerdepunkte zu bezeichnen, insbesondere anzugeben, worin 
die Verletzung des bestehenden Rechtes oder die Mängel des Verfahrens gefunden 
werden. Ueberdies soll sie, ohne daß jedoch die Wirksamkeit des Rechtsmittels davon 
abhinge, die Beschwerdepunkte rechtfertigen, sowie die neuen Thatsachen und Beweis- 
mittel anführen, die der Kläger geltend zu machen beabsichigt. 
Die Frist für die Erhebung der Anfechtungsklage beträgt, wenn nicht im 
einzelnen Falle im Gesetz etwas Anderes bestimmt ist, vier Wochen und beginnt 
für den Vorsitzenden des Bezirks= oder Kreisausschusses mit dem Tage, wo die Ent- 
scheidung getroffen worden ist, für die Betheiligten mit der Zustellung. 
Die Frist gilt für gewahrt, wenn die Klage rechtzeitig bei dem Oberver- 
waltungsgericht oder bei der Behörde cingegangen ist, deren Entscheidung ange- 
sochten wird. 
8 79. Die Klage wird von der Verwaltungsbehörde, deren Entscheidung 
angefochten worden ist, unter Beifügung der Akten und ihrer etwaigen Gegen- 
erklärung dem Oberverwaltungsgericht übersandt.
	        
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