Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)

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In dem Falle des § 77 werden die Aklen zunächst dem Ministerium des 
Innern und von diesem, dafern es nicht die Klage zurücknimmt, mit seiner Erklärung 
und unter Benennung des etwaigen Vertreters des öffentlichen Interesses (§ 12) 
dem Oberverwaltungsgerichte vorgelegt. 
§ 80. Ist die Anfechtungsklage versäumt oder sonst unzulässig, so wird sie 
in der Regel ohne weiteres venvorfen. 
Andernfalls wird die Abschrift der Klage mit ihren Anlagen den etwa noch 
betheiligten Personen zur schristlichen Erklärung binnen einer bestimmten, von einer 
bis vier Wochen bemessenen Frist zugefertigt. 
§ 81. Das Oberverwaltungsgericht kann ohne mündliche Verhandlung ent- 
scheiden, wenn weder der Kläger bei der Erhebung der Klage sie beantragt, noch 
das betheiligte Ministerium einen Vertreter (8 12) bestellt hat. 
Im übrigen sind, soweit im Folgenden nichts Anderes bestimmt ist, die 8§ 40, 
41, 44, 46 Absatz 1 und 2, 47 bis 51, 52 Absatz 2 und 3, 53 bis 61, 64, 69 
Absatz 1, 2, 4, 5 und 7 entsprcchend anzuwenden. 
Bedarf der Thatbestand noch in wesentlichen Punkten der Ergänzung oder 
hat der Kläger neue Thatsachen oder Beweismittel vorgebracht, so kann das Ober- 
verwaltungsgericht die Sache auch an die Behörde zurückverweisen, gegen deren 
Entscheidung die Klage gerichtet ist. 
§ 82. Erachtet das Oberverwaltungsgericht die Anfechtungsklage für be- 
gründet, so hebt es die angefochtene Entscheidung, im Falle des § 73 Ziffer 4 den 
Einspruch auf, und weun infolgedessen in der Sache selbst eine neue Entscheidung 
erforderlich wird, trifft es auch diese je nach den Umständen entweder selbst oder 
überläßt sie der Behördc, deren Entscheidung aufgehoben worden ist. 
Leidet das Verfahren an einem wesentlichen Mangel, so hebt das Oberver- 
waltungsgericht zugleich das Verfahren auf und orduct an, inwieweit es wiederholt 
oder ergänzt werden soll. 
Die Verwaltungsbehörde ist an die Rechtsanschauung, von der das Ober- 
verwaltungsgericht dabei ausgegangen ist, gebunden. 
#5l 83. Die Urtheile werden dem Vertreler des öffentlichen Interesses 
unmittelbar von dem Oberverwaltungsgerichte, den übrigen Betheiligten durch die 
Vermittelung der Behörde zugestelll, gegen deren Entscheidung die Anfechtungsklage 
gerichtet ist. 
§J 84. Darüber, inwieweit ungcachtet der erhobenen Anfechtungsklage die 
angefochtene behördliche Entscheidung aus Gründen des öffentlichen Interesses zu 
vollziehen sei, befinden die Verwaltungsbehörden, wenn gesetzlich nichts Anderes 
bestinnnt ist. 
In dem Falle des § 77 ist die vorläufige Vollstreckung der angesochtenen
	        
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