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Entscheidung ausgeschlossen. Eine festgesetzte Haftstrafe darf nicht vollstreckt werden,
bevor das Oberverwaltungsgericht über die erhobene Klage entschieden hat.
V. Miederaufnahme des Versahrens.
§ 85. Gegen rechtskräftige Urtheile der Verwaltungsgerichte steht sowohl
den Betheiligten wie dem Vertreter des öffentlichen Interesses die Klage auf Wieder=
aufnahme des Verfahrens zu, soweit sie nicht nach reichsgesetzlicher Bestimmung aus-
leschlossen ist.
Auf die Klage sind die 58 578 bis 583 und 586 bis 589 der Civilprozeß=
ordnung entsprechend anzuwenden, doch beträgt die Frist zur Erhebung der Klage
vier Wochen.
Im übrigen richtet sich das Verfahren im allgemeinen nach den Vorschriften
über die Anfechtungsklage.
Zuständig ist ausschließlich das Oberverwaltungsgericht, bei dem die Klage
schristlich zu erheben ist.
8 86. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung; doch kann das Ober-
verwaltungsgericht, wenn die Vollstreckung einen nicht oder nur schwer zu ersetzen-
den Nachtheil brächte, auf Antrag anordnen, daß die Vollstreckung gegen oder ohne
Sicherheilsleistung einstweilen eingestellt oder nur gegen Sicherheitsleistung durchge-
führt werde, und die zur Vollstreckung getrosfenen Maßregeln gegen Sicherheits-
leistung aufheben.
#§5 87. Erachtet das Oberverwaltungsgericht die Klage für begründet, so
hebt es das angesochtenene Urtheil und das Verfahren, soweit dieses von dem An-
fechtungsgrunde betroffen wird, auf und verweist die Sache an die geeignete Instanz.
Diese ist an die in dem Wiederaufhebungsbeschlusse aufgestellten Grundsätze
sowic an die ihm zu Grunde gelegten thatsächlichen Feststellungen gebunden.
V. Kompelenzstreiligkeeiten.
§ 88. Das Recht der höheren Verwaltungsbehörde, den Kompetenzstreit zu
erheben, desgleichen das Recht des Verwaltungsministeriums, den Antrag auf Ent-
scheidung des Lompetenggerichthofts zurückzunehmen (58 2, 3 und 90 des Gesetzes
vom 3. März )n, betreffend die Entscheidung über ruu“nu–. zwischen
den Geriche 1 den Verwaltungsbehörden — G.= u. V.-Bl. S. 65 —), erstreckt
sich auch auf die streitigen Verwaltungssachen.
Auf Grund der Behauptung, daß in einer im Verwaltungsstreitverfahren
anhängig gemachten Sache nicht das Verwaltungsgericht, sondern die Vervaltungs-
behörde zuständig sei, kann der Kompetenzstreit nicht erhoben werden.