Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)

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bemess ende Gebühr erhoben, und zwar von den Kreishauptmannschaften bis zu 
M. von dem Oberverwaltungsgerichte bis zu 100 M. Der Fiskus des Deutschen 
Reiches und des Königreiches Sachsen ist von der Zahlung der Gebühr befreit. 
Die Gebühren für die Zeugen und Sachverständigen sowie dic Kosten der 
Bekanntmachungen in öffentlichen Blälttern sind nicht mit inbegriffen. Ebenso sind 
Abschriften, welche die Betheiligten auf ihr Verlangen erhalten, nach den georducten 
Sätzen besonders zu bezahlen. Inwieweit sonstige baare Auslagen, insbesondere 
Reisekosten, zu erstatten sind, entscheidet das Gericht nach freiem Ermessen. 
Bei dem Oberverwaltungsgerichte wird keine Gebühr erhoben, wenn das 
Gericht nicht in die Zurücknahme der Klage gewilligt hat (§ 35 Abs. 1) oder wenn 
über die Berufung trotz ihrer Zurücknahme auf Verlangen des Vertreters des 
UFfentlichen Interesses entschieden worden ist (§ 64 Abs. 2 
§ 95. Wird die Anfechtungsklage abgewiesen, so können dem Kläger in 
dem Urtheile die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht auferlegt, 
auch kann eine Gebühr nach Maßgabe des § 94 angesetzt werden. 
Dies gilt jedoch nicht, wenn die Anfechtungsklage von dem Vorsitzenden 
des Bezirks= oder Kreisausschusses cingewendet (8 77), oder wenn darüber trotz 
ihrer Zurücknahme auf Verlangen des Vertreters des öff fullihen Interesses ent- 
schieden worden ist (§ 81 Abs. 2 in Verbindung mit § 64 Abs. 2). 
Sind mehrere Parteien im entgegengesetzten Interesse kahein, so entscheidet 
das Oberverwaltungsgericht zugleich darüber, inwieweit der unterliegende Teil die 
dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstalten hat, auch können der unterliegenden 
Partei die Kosten des Verfahrens und eine Gebühr wie im Falle des ersten Absatzes 
auferlegt werden, vorbehältlich der hier ebenfalls geltenden Bestimmungen des vor- 
stehenden Absatzes. 
5 96. Ueber Erinnerungen des Zahlungspflichtigen oder der Slaatskasse 
gegen den Ansatz von Gebühren oder Auslagen entscheidet das Gericht der Instanz 
gebührenfrei. Die Enlscheidung kann von dem Gerichte, das sie getroffen hat, sowie 
in der höheren Instanz von dem Oberverwaltungsgerichte von Amtswegen ab- 
geändert werden. 
Der Zahlungspflichtige kann nur innerhalb eines Jahres von der Abforde- 
rung der Kosten an Erinnerungen erheben. 
Gegen die Entscheidung der Kreishauptmannschaft ist Beschwerde zulässig. 
IX. Aebergangs- und Schluhbeflimmungen. 
§ 97. Während der ersten zwei Jahre, nachdem dieses Gesetz in Kraft 
getreten ist, kann der vierte Theil der Räthe des Oberverwaltungsgerichtes seine 
Stellen als Nebenamt bekleiden. 
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