18
Im übrigen finden auf Auslernbälle die Bestinmungen der Höchsten Ver-
ordnung vom heutigen Tage uber die Abhaltung von nichtöffentlichen Gesellschafta--
tänzen Anwendung.
g 5.
Vor Beginn eines jeden Tanzunterrichtskursus hat der Tanzlehrer dem
Gemeindevorstand des Ortes
ein Verzeichnis der Schüler, welche an dem Kursus teilnehmen wollen,
mit Angabe des Geburtsjahres und -Tages zu überreichen und
anzugeben, in welchem Lokal und zu welcher Zeit der Unterricht er-
teilt werden und ob er für beide Geschlechter gleichzeitig oder gesondert
statifinden soll.
Zu= und Abgänge von Schülern, Wechsel des Lokals oder der Zeit des Unter-
richts sowie die Beendigung des Kursus sind vom Tanzlehrer stets sofort dem Gemeinde-
vorstand anzuzeigen.
Das Verzeichnis ist vom Gemeindevorstand, insbesondere mit Rücksicht auf
das Verbot in § 2 einer genauen Prüfung zu unterziehen.
Die Verpflichtungen des Tanzlehrers zur Anmeldung des Gewerbebetriebs
gemäß § 35 letzter Absatz der Reichsgewerbeordnung und eventnell zur Lösung eines
Wandergewerbescheins werden durch vorstehende Bestimmungen nicht berührt.
86.
Jeder Tanzlehrer hat darüber zu wachen, daß während und nach den Unter-
richtsstunden, insbesondere auch auf dem Nachhausewege Anstand und gute Sitte
herrschen, und hat jeder Ausschreitung seiner Schüler strengstens entgegenzutreten.
Auch ist er verpflichtet. Schüler, welche gegen Anstand und Sitte verstoßen
oder sonstiger Ausschreitungen sich schuldig machen, vom Unterricht auszuschließen.
Er ist in erster Linie dafür verankwortlich, daß alle Bestimmungen dieser
Verordnung genau befolgt werden.
—
87.
Tauzunterricht darf nur an Wochentagen erteilt und nicht über abends 10
Uhr ausgedehnt werden.
In den für nichtöffentliche Tänze geschlossenen Zeiten ist das Abhalten von
Tanzstunden gännich untersagk.
88.
Die Tanzstunden, welche in öffentlichen Lokalen stattfinden, können von den