Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)

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Im übrigen finden auf Auslernbälle die Bestinmungen der Höchsten Ver- 
ordnung vom heutigen Tage uber die Abhaltung von nichtöffentlichen Gesellschafta-- 
tänzen Anwendung. 
g 5. 
Vor Beginn eines jeden Tanzunterrichtskursus hat der Tanzlehrer dem 
Gemeindevorstand des Ortes 
ein Verzeichnis der Schüler, welche an dem Kursus teilnehmen wollen, 
mit Angabe des Geburtsjahres und -Tages zu überreichen und 
anzugeben, in welchem Lokal und zu welcher Zeit der Unterricht er- 
teilt werden und ob er für beide Geschlechter gleichzeitig oder gesondert 
statifinden soll. 
Zu= und Abgänge von Schülern, Wechsel des Lokals oder der Zeit des Unter- 
richts sowie die Beendigung des Kursus sind vom Tanzlehrer stets sofort dem Gemeinde- 
vorstand anzuzeigen. 
Das Verzeichnis ist vom Gemeindevorstand, insbesondere mit Rücksicht auf 
das Verbot in § 2 einer genauen Prüfung zu unterziehen. 
Die Verpflichtungen des Tanzlehrers zur Anmeldung des Gewerbebetriebs 
gemäß § 35 letzter Absatz der Reichsgewerbeordnung und eventnell zur Lösung eines 
Wandergewerbescheins werden durch vorstehende Bestimmungen nicht berührt. 
86. 
Jeder Tanzlehrer hat darüber zu wachen, daß während und nach den Unter- 
richtsstunden, insbesondere auch auf dem Nachhausewege Anstand und gute Sitte 
herrschen, und hat jeder Ausschreitung seiner Schüler strengstens entgegenzutreten. 
Auch ist er verpflichtet. Schüler, welche gegen Anstand und Sitte verstoßen 
oder sonstiger Ausschreitungen sich schuldig machen, vom Unterricht auszuschließen. 
Er ist in erster Linie dafür verankwortlich, daß alle Bestimmungen dieser 
Verordnung genau befolgt werden. 
— 
87. 
Tauzunterricht darf nur an Wochentagen erteilt und nicht über abends 10 
Uhr ausgedehnt werden. 
In den für nichtöffentliche Tänze geschlossenen Zeiten ist das Abhalten von 
Tanzstunden gännich untersagk. 
88. 
Die Tanzstunden, welche in öffentlichen Lokalen stattfinden, können von den
	        
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