Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)

99 
„Gegen die Beschlüsse, Verfügungen und Entscheidungen der 
Verwaltungsbehörden in erster Instanz steht, soweit nicht der Ein- 
spruch, die Klage oder die Anfechtungsklage dagegen zulässig ist, den 
Betheiligten das Recht des Rekurses an die nächste vorgesetzte Be- 
hörde zu“. 
b) des § 32: 
„Gegen Entscheidungen, die in zweiter Instanz von der Amts- 
hauptmannschaft oder von der Kreishauptmannschaft, sei es allein 
oder unter Mitwirkung des Bezirks= oder Kreisausschusses, ertheilt 
werden, giebt es nur dann einen weiteren Rekurs, wenn durch besondere 
Gesetzesvorschristen für bestimmte Angelegenheiten drei Instanzen 
geordnet sind. Auch für Fälle dieser Art gilt die Bestimmung in 
5 31 Absatz 2.“ 
5 100. In der Ueberschrist des Gesetzes vom 3. März 1879, betreffend 
die Entscheidung über Kompetenzstreitigkeiten zwischen den Gerichten und den Ver- 
waltungsbehörden (G.= u. V.-Bl. S. 65), werden hinter: „Verwaltungsbehörden“ die 
Worte 
„oder Verwaltungsgerichten“ eingefügt. 
Die vier ersten Absähe des § 1 erhalten die nachstehende Fassung: 
„Die Behörde für Entscheidungen über Kompetenzstreitigkeiten zwischen 
den Gerichten und den Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten 
(Kompetenzgerichtshof) besteht aus elf Mitgliedern, von denen sechs dem 
Oberlandesgerichte angehören müssen. Die anderen fünf Mitglieder sind 
aus den Ministerialräthen der Verwaltungsministerien oder den Mitgliedern 
des Oberverwaltungsgerichtes zu entnehmen. 
Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sowie die übrigen Mitglieder 
werden von dem König ernannt. 
Bei der Entscheidung des einzelnen Falles haben vier dem Ober- 
landesgericht und drei den Verwaltungsministerien oder dem Oberver- 
wallungsgericht angehörende Mitglieder des Kompetenzgerichtshofes mit- 
zuwirken.“ 
§D 101. Das Gesetz vom 2. April 1884, betreffend die Ergänzung und 
Abänderung einiger Bestimmungen des V. Abschnittes Kapitel 1I des Allgemeinen 
Verggeseges vom 16. Juni 1868 (G.= u. V.-Bl. S. 97) wird folgendermaßen 
abgeändert: 
1. der § 49 lautet: 
„Streitigkeiten über die im § 48 Abs. 2 und 3 bezeichneten An- 
sprüche werden von dem Bergamte in der Jusanmensehung als Berg- 
i?s- nach den 38 68 flg. entschiede 
im 8 66 Abs. 1 wird hinter dem Worte !4•• eingeschaltet:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.