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„Gegen die Beschlüsse, Verfügungen und Entscheidungen der
Verwaltungsbehörden in erster Instanz steht, soweit nicht der Ein-
spruch, die Klage oder die Anfechtungsklage dagegen zulässig ist, den
Betheiligten das Recht des Rekurses an die nächste vorgesetzte Be-
hörde zu“.
b) des § 32:
„Gegen Entscheidungen, die in zweiter Instanz von der Amts-
hauptmannschaft oder von der Kreishauptmannschaft, sei es allein
oder unter Mitwirkung des Bezirks= oder Kreisausschusses, ertheilt
werden, giebt es nur dann einen weiteren Rekurs, wenn durch besondere
Gesetzesvorschristen für bestimmte Angelegenheiten drei Instanzen
geordnet sind. Auch für Fälle dieser Art gilt die Bestimmung in
5 31 Absatz 2.“
5 100. In der Ueberschrist des Gesetzes vom 3. März 1879, betreffend
die Entscheidung über Kompetenzstreitigkeiten zwischen den Gerichten und den Ver-
waltungsbehörden (G.= u. V.-Bl. S. 65), werden hinter: „Verwaltungsbehörden“ die
Worte
„oder Verwaltungsgerichten“ eingefügt.
Die vier ersten Absähe des § 1 erhalten die nachstehende Fassung:
„Die Behörde für Entscheidungen über Kompetenzstreitigkeiten zwischen
den Gerichten und den Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten
(Kompetenzgerichtshof) besteht aus elf Mitgliedern, von denen sechs dem
Oberlandesgerichte angehören müssen. Die anderen fünf Mitglieder sind
aus den Ministerialräthen der Verwaltungsministerien oder den Mitgliedern
des Oberverwaltungsgerichtes zu entnehmen.
Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sowie die übrigen Mitglieder
werden von dem König ernannt.
Bei der Entscheidung des einzelnen Falles haben vier dem Ober-
landesgericht und drei den Verwaltungsministerien oder dem Oberver-
wallungsgericht angehörende Mitglieder des Kompetenzgerichtshofes mit-
zuwirken.“
§D 101. Das Gesetz vom 2. April 1884, betreffend die Ergänzung und
Abänderung einiger Bestimmungen des V. Abschnittes Kapitel 1I des Allgemeinen
Verggeseges vom 16. Juni 1868 (G.= u. V.-Bl. S. 97) wird folgendermaßen
abgeändert:
1. der § 49 lautet:
„Streitigkeiten über die im § 48 Abs. 2 und 3 bezeichneten An-
sprüche werden von dem Bergamte in der Jusanmensehung als Berg-
i?s- nach den 38 68 flg. entschiede
im 8 66 Abs. 1 wird hinter dem Worte !4•• eingeschaltet: