fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1856. (40)

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Zugleich bestimmen Wir, daß, soweit nicht in dem oben erwähnten Sta- 
tute, ingleichen in Unserem Gesetze über die bei Anlegung der Werra-Eisenbahn 
nebst Zweigbahn erforderlichen zwangsweisen Abtretungen besondere Festsetzungen 
getroffen worden sind, die in dem zu erlassenden Bahn-Polizei-Reglement und 
in den im F. 2 des Statuts bezeichneten Staatsverträgen ergangenen Vorschriften 
auf die vorbezeichnete Eisenbahnunternehmung Anwendung finden sollen. 
Endlich geben Wir Unseren Willen noch ausdrücklich dahin zu erkennen, 
daß der Werra-Eisenbahngesellschaft: 
1) gegenwärtige Konzession unentgeltlich ertheilt seyn soll; daß derselben 
2) auf die ersten zehen Kalenderjahre, welche nach der Eröffnung des Betrie- 
bes auf der ganzen Bahn von Eisenach bis Coburg und auf der Zweig- 
bahn von Coburg nach Sonneberg folgen, die Verzinsung des für diese 
Bahnen zu verwendenden Anlage= (Aktien) Kapitals von acht Millionen 
Thalern antheilig nach Bestimmung des mit der Herzoglich Sachsen- 
Meiningenschen und der Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaschen Regierung 
abgeschlossenen Staatsvertrages vom 16. Oktober 1855, Art. 7, inglei- 
chen nach dem F. 19 des Statuts mit Vier Thalern von Einhundert 
Thalern jährlich garantirt seyn und von Unserer Staatskasse daher an- 
theilig soviel, als der Reinertrag von dem Unternehmen weniger als Vier 
Thaler von Einhundert Thalern des Aktien-Kapitals beträgt, baar und 
vollständig, mit dem Vorbehalte der Wiedererstattung nebst Zinsen aus der 
Kasse der Werra-Eisenbahngesellschaft nach der im Gesellschafts-Statute 
K. 20 erfolgten Festsetzung, gezahlt werden soll; daß 
3) der Werra-Eisenbahngesellschaft die Anlegung von Zufuhrwegen zu den 
Bahnhöfen und Anhaltestellen der Hauptbahn und der Zweigbahn nicht 
zur Last fallen soll; daß " 
innerhalb der nächsten fünf und zwanzig Jahre nach Konstituirung der 
Gesellschaft, und zwar von dem Tage ihrer ersten General-Versammlung 
an gerechnet, die Freiheit von Grundsteuern und Bezirkslasten in Bezie- 
hung auf die zur Bahn verwendeten Grundstücke und die Bahnhöfe nebst 
Zubehörungen, insbesondere auch die Bahnhof= und Stations-Gebäude, 
zugesichert ist; daß die Werra-Bahngesellschaft 
5) verpflichtet ist, für den Eisenbahn-Betriebsdienst einen elektromagnetischen 
Telegraphen anzulegen, ihr auch bis auf Widerruf gestattet ist, densel- 
ben zu Staats= und Privat-Depeschen gegen ein von den betheiligten 
Regierungen noch festzustellendes Entgelt zu benutzen, jedoch unter Be- 
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