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86.
Die Parteien werden schriftlich mit der Aufforderung geladen, etwaige
Beweismittel mit zur Sielle zu bringen, und unter der Verwarnung, daß bei ihrem
Ausbleiben auf Grund der Akten entschieden werde.
Auf Antrag oder von Amts wegen können auch Dritte, deren Interesse durch
die Entscheidung berührt wird, zur Verhandlung beigeladen werden. Dabei ist ihnen
der Grund der Beiladung und der Sachstand mitzuteilen.
Die Ladungsfrist beträgt regelmäßig mindestens eine Woche.
§ 7.
Die Verhandlung ist nach Maßgabe des §8 21 Ziffer 2 der Reichsgewerbe-
ordnung mündlich oder schriftlich und, soweit nicht § 21 Ziffer 5 a. a. O. Platz
greift. öffentlich.
Wegen der Aufrechterhaltung der Ordnung finden die einschlägigen Be-
siimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.
86.
Der Vorsitzende eröffnet die mündliche Verhandlung. Dann trägt er selbst
oder ein von ihm ernannter Berichterstatter den Sachverhalt einschließlich der Er-
gebnisse einer etwa schon erfolgten Beweisaufnahme vor. Hierauf werden die Parreien
und Beigeladenen bezw. ihre mit schriftlicher Vollmacht versehenen Vertreter gehört.
Der Vorsitzende hat auf vollständige Klärung des Sachverhalts und Stellung
zweckdienlicher Anträgc hinzuwirken.
89.
Der Landesausschuß erforscht den Sachverhalt und erhebt den Beweis von
Amts wegen nach seinem pflichtgemäßen Ermessen, ohne dabei an die Anträge der
Parteien gebunden zu sein. Doch muß er den Parteien Gelegenheit geben, sich
über alle Tatsachen und Beweismittel zu äußern, auf die er seine Feststellungen
gründen will.
Eine etwa noch erforderliche Beweisaufnahme erfolgt in der mündlichen
Verhandlung oder durch den Vorsitzenden des Landesausschusses oder eine von ihm
ersuchte Behörde.
Zu diesem Zwecke können Untersuchungen an Ort und Stelle veranlaßt,
Zeugen und Sackverständige, nach Befinden auch eidlich, vernommen und die Parteien
unter Androhung von Geldstrafe bis zu 300 Mark für den Fall des Nichterscheinens
jederzeit persönlich vorgeladen werden. Die Umwandlung der Geldstrafe in Haft
ist ausgeschlossen.