Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)

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86. 
Die Parteien werden schriftlich mit der Aufforderung geladen, etwaige 
Beweismittel mit zur Sielle zu bringen, und unter der Verwarnung, daß bei ihrem 
Ausbleiben auf Grund der Akten entschieden werde. 
Auf Antrag oder von Amts wegen können auch Dritte, deren Interesse durch 
die Entscheidung berührt wird, zur Verhandlung beigeladen werden. Dabei ist ihnen 
der Grund der Beiladung und der Sachstand mitzuteilen. 
Die Ladungsfrist beträgt regelmäßig mindestens eine Woche. 
§ 7. 
Die Verhandlung ist nach Maßgabe des §8 21 Ziffer 2 der Reichsgewerbe- 
ordnung mündlich oder schriftlich und, soweit nicht § 21 Ziffer 5 a. a. O. Platz 
greift. öffentlich. 
Wegen der Aufrechterhaltung der Ordnung finden die einschlägigen Be- 
siimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung. 
86. 
Der Vorsitzende eröffnet die mündliche Verhandlung. Dann trägt er selbst 
oder ein von ihm ernannter Berichterstatter den Sachverhalt einschließlich der Er- 
gebnisse einer etwa schon erfolgten Beweisaufnahme vor. Hierauf werden die Parreien 
und Beigeladenen bezw. ihre mit schriftlicher Vollmacht versehenen Vertreter gehört. 
Der Vorsitzende hat auf vollständige Klärung des Sachverhalts und Stellung 
zweckdienlicher Anträgc hinzuwirken. 
89. 
Der Landesausschuß erforscht den Sachverhalt und erhebt den Beweis von 
Amts wegen nach seinem pflichtgemäßen Ermessen, ohne dabei an die Anträge der 
Parteien gebunden zu sein. Doch muß er den Parteien Gelegenheit geben, sich 
über alle Tatsachen und Beweismittel zu äußern, auf die er seine Feststellungen 
gründen will. 
Eine etwa noch erforderliche Beweisaufnahme erfolgt in der mündlichen 
Verhandlung oder durch den Vorsitzenden des Landesausschusses oder eine von ihm 
ersuchte Behörde. 
Zu diesem Zwecke können Untersuchungen an Ort und Stelle veranlaßt, 
Zeugen und Sackverständige, nach Befinden auch eidlich, vernommen und die Parteien 
unter Androhung von Geldstrafe bis zu 300 Mark für den Fall des Nichterscheinens 
jederzeit persönlich vorgeladen werden. Die Umwandlung der Geldstrafe in Haft 
ist ausgeschlossen.
	        
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