Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)

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6 10. 
Die Pflicht, sich als Zeuge oder Sachverständiger vernehmen zu lassen, die 
Zulässigkeit der Beeidigung, die Folgen des Nichterscheinens oder der Weigerung 
auszusagen, sowic die Zulässigkeit der Ablehnung von Sachverständigen bestimmen 
sich nach den einschlägigen Bestimmungen der Reichszivilprozeßordnung. Der Partei- 
eid ist ausgeschlossen. 
8 11. 
Ueber die mündliche Verhandlung und sämtliche Beweiserhebungen hat ein 
vereidigter Protokollführer ein von ihm und dem Verhandlungsleiter zu unterzeich- 
nendes Protokoll aufzunehmen. 
+* 12. 
Der Landesausschuß entscheidet, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, 
nach seiner freien, aus dem ganzen Inhalt der Verhandlung und dem Ergebnis 
der Beweisaufnahme geschöpften Ueberzeugung. 
Die von einer Partei vorgebrachten Tatsachen können, wenn sich die Gegen- 
partei nicht mündlich oder schriftlich dazu erklärt, als zugestanden angesehen werden. 
Neben der Hauptsache ist stets auch über die Kostenfrage zu entscheiden. 
§ 13. 
Die Beratung und Beschlußfassung des Landesausschusses ist geheim. 
Die auf Grund mündlicher Verhandlung gefaßten Beschlüsse werden in öffent- 
licher Sitzung verkündet und, soweit es sich um Endentscheidungen handelt, den Be- 
teiligten möglichst bald in einer amtlich vollzogenen Ausfertigung zugestellt. Ebenso 
werden Endentscheidungen zugestellt, die ohne mündliche Verhandlung ergangen sind. 
814. 
Will eine Partei gegen die Entscheidungen des Landesausschusses das zulässige 
Rechtsmittel einlegen, so muß sie dieses binnen 14 Tagen nach Zustellung der 
Entscheidung beim Vorsitzenden des Landesausschusses schriftlich oder zu Protokoll 
anbringen und begründen. Im erstern Fall ist die nötige Anzahl von Abschriften 
der Rechtsmittel-- und Begründungsschrift beizufügen. 
Die Rechtsmittelerklärung nebst Begründung wird in Abschrift der Gegen- 
partei bezw. den Gegenparteien zur Einreichung einer Gegenerklärung binnen 14 
Tagen zugefertigt. 
Nach Ablauf dieser Frist werden die Akten der zweitinstanzlichen Behörde 
übersandt. 
§ 15. 
iuä §8 4 genannten Entscheidungen des Landesausschusses kann aus 
zungemine i des öffentlichen Interesses auch der Vorsitzende des Landes-
	        
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