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6 10.
Die Pflicht, sich als Zeuge oder Sachverständiger vernehmen zu lassen, die
Zulässigkeit der Beeidigung, die Folgen des Nichterscheinens oder der Weigerung
auszusagen, sowic die Zulässigkeit der Ablehnung von Sachverständigen bestimmen
sich nach den einschlägigen Bestimmungen der Reichszivilprozeßordnung. Der Partei-
eid ist ausgeschlossen.
8 11.
Ueber die mündliche Verhandlung und sämtliche Beweiserhebungen hat ein
vereidigter Protokollführer ein von ihm und dem Verhandlungsleiter zu unterzeich-
nendes Protokoll aufzunehmen.
+* 12.
Der Landesausschuß entscheidet, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist,
nach seiner freien, aus dem ganzen Inhalt der Verhandlung und dem Ergebnis
der Beweisaufnahme geschöpften Ueberzeugung.
Die von einer Partei vorgebrachten Tatsachen können, wenn sich die Gegen-
partei nicht mündlich oder schriftlich dazu erklärt, als zugestanden angesehen werden.
Neben der Hauptsache ist stets auch über die Kostenfrage zu entscheiden.
§ 13.
Die Beratung und Beschlußfassung des Landesausschusses ist geheim.
Die auf Grund mündlicher Verhandlung gefaßten Beschlüsse werden in öffent-
licher Sitzung verkündet und, soweit es sich um Endentscheidungen handelt, den Be-
teiligten möglichst bald in einer amtlich vollzogenen Ausfertigung zugestellt. Ebenso
werden Endentscheidungen zugestellt, die ohne mündliche Verhandlung ergangen sind.
814.
Will eine Partei gegen die Entscheidungen des Landesausschusses das zulässige
Rechtsmittel einlegen, so muß sie dieses binnen 14 Tagen nach Zustellung der
Entscheidung beim Vorsitzenden des Landesausschusses schriftlich oder zu Protokoll
anbringen und begründen. Im erstern Fall ist die nötige Anzahl von Abschriften
der Rechtsmittel-- und Begründungsschrift beizufügen.
Die Rechtsmittelerklärung nebst Begründung wird in Abschrift der Gegen-
partei bezw. den Gegenparteien zur Einreichung einer Gegenerklärung binnen 14
Tagen zugefertigt.
Nach Ablauf dieser Frist werden die Akten der zweitinstanzlichen Behörde
übersandt.
§ 15.
iuä §8 4 genannten Entscheidungen des Landesausschusses kann aus
zungemine i des öffentlichen Interesses auch der Vorsitzende des Landes-