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ausschusses durch schriftliche Erklärung gegenüber der zweitinstanzlichen Behörde an-
fechten. Binnen 14 Tagen ist das Rechtsmittel zu begründen.
Will der Vorsitzende des Landesausschusses von dieser Befugnis Gebrauch
machen, so hat er es dem Kollegium sofort mitzuteilen.
III.
8 16.
Die Ausführung dieses Gesetzes liegt der Fürstlichen Landesregierung ob.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit
dem Abdrucke unseres Fürstlichen Insiegels versehen lassen.
Gegeben Lermoos, den 25. Juli 1912.
(L 8) (gez.) Deiurich) XXVII.
(agez.) Dr. Hauitsch i. V.
28. Gesetz
vom 25. Juli 1912
zur Ausführung des § 58 des Reichs-Zuwachssteuergesetzes vom 14.
Februar 1911.
Im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten
Heinrich XXI. Reuß Aelterer Linie verordnen
Wir Deinrich der Siebenundzwanzigste,
Erbprinz Reuß jüngerer Linie,
Regent des Fürstentums Reuß Aelterer Linie,