106
mit Zustimmung des Landtags, was folgt:
Einziger Paragraph.
Ist von Grundstücken, die zum Bezirk eines exkommunalisierten Rittergutes
gehören, eine Zuwachssteuer zu entrichten, so fließen die sonst der Gemeinde zu-
kommenden 40 vom Hundert der Steuer der Staatskasse zu.
Den genannten Grundstücken stehen Berechtigungen der im § 2 Halbsat 1
des Reichszuwachssteuergesetzes erwähnten Art gleich, soweit sie auf solchen Grund-
stücken lasten.
Die nach vorstehenden Bestimmungen der Staatskasse zugeflossenen Beträge
sind von Fürstlicher Landesregierung zwecks Erfüllung der öffentlich rechtlichen Auf-
gaben zu verwenden, die dem Gut allein oder in Gemeinschaft mit einer andern
Körperschaft des öffentlichen Rechts obliegen.
Urkundlich haben Wir dieser Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit
dem Abdrucke Unseres Fürstlichen Insiegels versehen lassen.
Gegeben Lermoos, den 25. Juli 1912.
(L. 8) (gez) Veinrich XXVII.
(ggez.) Dr. Hanitsch i. V.
29. Gesetz
vom 25. Juli 1912,
betreffend die Verlegung des Etats= und Rechnungsjahrs.
Im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten
Heinrich XXIV. Reuß Aelterer Linie verordnen
MWir Heinrich der Siebenundpwanzigste,
Erbprinz Reuß Jüngerer Linie,
Regent des Fürstentums Reuß Aelterer Linie,