Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)

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mit Zustimmung des Landtags, was folgt: 
81. 
Das Etats= und Rechnungsjahr für den Staatshaushalt beginnt vom 1. April 
1913 an mit dem 1. April und schließt mit dem 31. März jeden Jahres. 
Es führt dieselbe Zahl wie das Kalenderjahr, in dem es beginnt. 
62. 
Der Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März 1913 wird als fünftes 
Airrelsah-. den Eiatsahr 1912 zugelegt und fällt somit noch in die Finanzperiode 
1910 bis 
§5 3. 
Die in dem Gesetz vom 6. Juli 1910, die Besteuerung der Hunde betreffend 
(Ges. S. S. 79), in 8 8 Absatz 1 bezeichneten Terminc werden vom Jahre 1913 
an um je drei Monate hinausgeschoben. 
6 4. 
Soweit öffentliche Abgaben und Gefälle statt nach Kalenderjahren künftig 
nach Rechnungsjahren erhoben werden, erfolgt die Berechnung der für sie in den 
38 18 und 19 des Gesetzes vom 26. Oktober 1899, die Ausführung des Bürger- 
lichen Gesetzhbuchs vom 18. August 1896 und des Einführungsgesetzes vom selben 
Tage betreffend, vorgeschriebenen Verjährungsfristen gleichfalls nach den Rechnungs- 
jahren. 
5 5. 
Die Grundsteuer gelangt für das erste Viertel des Jahres 1913 mit 7/10 
Pfennig von jeder Steuereinheit, die Hundesteuer mit dem vierten Teile des Jahres- 
betrags zur Erhebung. 
86. 
Die 88 1 und 2 finden auf den Haushalt der politischen Gemeinden, der 
Kirch= und Schulgemeinden und des Landarmenverbandes entsprechende Anwendung. 
Die Verwaltungen dieser Verbände haben den Haushaltplan für das vom 1. Januar 
1912 bis 31. März 1913 laufende Etatsjahr entsprechend zu ergänzen. 
In Arlikel 146 Satz 1 der Gemeindeordnung vom 25. Januar 1871 wird 
das Wort „Kalenderjahr“ erseht durch „Etats= und Rechnungsjahr“. 
In Artikel 148 Absab 1 der Gemeindeordnung vom 26. Januar 1871 
werden die bun „bis zum 1. Mai“ ersetzt durch „bis zum 1. August“. 
Der 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 9. Januar 1886, die Organisation 
und den — des Landarmenverbandes und die in Streitigkeiten der 
18.
	        
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