Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)

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Polizeibehörden und deren Organen revidiert werden und ist diesen daher der Zu- 
tritt zu ihnen jederzeit zu gestatten. 
5 9. 
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden, so- 
weit nicht etwa nach bestehenden Gesetzen oder Verordnungen andere Strafen an- 
gedroht sind, mit Geldstrafe bis 150 Mk. bez. mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft. 
Die Strafe trifft sämtliche bei der Zuwiderhandlung schuldhaft Beteiligte, 
insbesondere auch die Tanzwirte wegen Zuwiderhandlungen, die sie in ihren Lokalen 
bulden. 
8 10. 
Diese Verordnung tritt am 15. Februar 1912 in Krast. 
Greiz, den 31. Januar 1912. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
v. Meding. 
Saupe.
	        
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