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vom 9. August 1912
über die Ausstellung und den Umtausch von QOnittungskarten.
I. Die bisherigen Vorschriften über Ausstellung, Umtausch, Erneuerung und
Berichtigung von Quittungskarten der Invalidenversicherung werden
aufgehoben, insbesondere die mit Regierungs-Bekanntmachung vom
12. Mai 1900 (Gesetzsammlung S. 136 ff.) darüber erlassene An-
weisung nebst Nachtrag vom 20. September 1904 (Gesetzsammlung
S. 187).
. Auf Grund von § 1419 Abs. 1, § 1455 Abs. 1 Nr. 1 der Reichs-
versicherungsordnung vom 10. Juli 1911 (Neichs-Gesetblatt S. 509)
wird die nachstehende
Anweisung
für die
Ausstellung und den Umtausch von Onittungskarten
erlassen:
I. Teil.
Stellen für die Ausstellung, den Umtausch und die Ernenerung von Quiktungskarten.
Formulare der Quittungskarten.
1. Die Ausstellung und der Umtausch der Quittungskarten (8 1413) sowie
die Erneuerung verlorener, unbrauchbar gewordener oder zerstörter Quittungskarten?)
(88 1415, 1421) erfolgt
#a) für diejenigen versicherungspflichtigen Personen, die einer Orts-, Land-,
Betriebs-, Bau-, Innungs= oder knappschaftlichen Krankenkasse oder der
Gemeindekrankenversicherung angehören, durch deren Organe,
b) für diejenigen versicherungspflichtigen Personen, die von der Kranken-
versicherungspflicht befreit sind, durch die Organe der Krankenkasse, der
sie angehören würden, wenn die Befreiung nicht stattgefunden hätte,
*) Im solgenden mll „NAusgabe von Karten“ bezelchnet.