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auf Antrag des Versicherten oder seines Arbeitgebers (38 1414, 1415). Vor der
Ausstellung ist zu prüfen, ob die Person, für welche die Karte ausgestellt werden
soll, versicherungepflichtig ist.
Die erste Karke don auch ausgestellt werden, wenn der Antragsteller glaub=
haft nachweist, daß er in eine bestimmte versi icherungepflichtge Tätigkeit nur ein-
treten kann, wenn er im Besitz einer Karte ist.
6. Bestehen Zweifel über die Versicherungspflicht, die sich ohne weitläufige
Erhebungen nicht beseitigen lassen, oder hat der Antragsteller bereits das fünfzigste
Lebensjahr vollendet, so ist die Ausstellung der Karte zunächst abzulehnen und der
Vorstand der Versicherungsanstalt unter Milkeilung der Gründe unter Fristsetzung
um eine baldige Acußerung zu ersuchen.
Die Ausgabestelle kann in diesen Fällen dem Antragsteller eine Bescheinigung
über die Stellung des Antrags erteilen.
Widerspricht der Vorstand der Versicherungsanstalt nicht rechtzeitig, so ist
die Karte auszustellen. Bei Widerspruch ist die Sache als Streitigkeit im Sinne
der 88 1459, 1460 an das Versicherungsamt abzugeben und die endgültige Er-
ledigung dieser Streitigkeit abzuwarten. Je nach dem Ergebnisse dieses Verfahrens
ist die Ausstellung der Karte, sofern sie noch nicht erfolgt war, vorzunehmen oder
endgültig abzulehnen. War die Karte bereits ausgestellt, so ist nötigenfalls ihre
Einziehung und die Vernichtung der etwa verwendeten Marken nach § 1462 zu
veranlassen.
Wird die Ausstellung der Karte aus anderen Gründen als wegen Zweifel
über die Versicherungspflicht endgültig abgelehnt, so steht dem Antragsteller die
Beschwerde im Aussichtswege zu.
7. Bei der Ausfüllung des Formulars ist #in folgender Weise zu
verfahren:
Neben dem am Kopfe der Karte befindlichen Vermerk -Lersccemugoanstit
ist der Name der Anstalt einzutragen, in deren Bezirk der Versicherte bei Aus
stelung der Karle beschäftigt ist, bei versicherungspflichtigen Hausgewerbe,
treibenden (8 1220) der Name der Anstalt, in deren Bezirke sich die Betriebsstätte
des Hausgewerbetreibenden befindet. Findet die Beschäftigung vorübergehend im
Ausland, aber in einem Betriebe statt, dessen Sitz im Inlande belegen ist, 168 in
der Name der Versicherungsanstalt einzutragen, in deren Bezirke der Sitz des B
triebs liegt.
Abkürzungen des Namens der Versicherungsanstalt sind unzulässig.
Sodann ist die Bezeichnung der die Karte ausstellenden Stelle
(. V. „Ausgabestelle i.. “, „Ortskrankenkasse in .. . .. “) und das Datum
der Ausstellung einzutragen.