Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)

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Der Vermerk für die Eintragung der Listennummern ist da, wo 
Listen über gelbe Karten nicht geführt werden, zu durchstreichen. 
Die Ausfüllung des Vermerkes „Verwendbar für die Zeit seit 
dem ten“ hat auch ohne Antrag stets dann zu erfolgen, wenn in die Karte 
. die geit vor iberr Ausstellung Marken einzukleben sind. Wird die Ausfüllung 
s Vermerkes vom Versicherten beantragt, so ist mit besonderer Vorsicht zu ver- 
2 da die Gefahr wheliegt daß Personen, welche sich nachträglich die Möglich- 
keit eröffnen wollen, Anspruch auf eine Rente oder auf eine höhere Rente zu er- 
heben, Anträge auf Ausfüllung stellen. Es sind daher die tatsächlichen Verhältnisse 
orgfältig zu prüfen und nötigenfalls die Versicherungsanstalten, die nachträglich 
belastet werden sollen, zu hören. Wenn die Karte auf Antrag des Versicherten 
oder seines Arbeitgebers auf mehr als 6 Monate zurück für verwendbar erklärt 
werden soll, ist vor der Ausstellung eine Aeußerung der Versicherungsanstalten 
herbeizuführen. Ein mehr als vier Jahre zurückliegender Zeitpunkt darf nicht ein- 
getragen werden (8g 1442, 1443). 
Der Vermerk ist, sofern er nicht auszufüllen ist, zu durchstreichen. 
Die Karte erhält die Nummer 1. 
Sodann sind Vor= und Zuname, Berufsstellung, Geburtsort 
und Geburtszeit sowie der Wohnort, soweit möglich auch Straße und 
Hausnummer des Inhabers einzutragen, bei Angabe mehrerer Vornamen ist 
der Rufname zu unterstreichen. Bei Frauen ist der Vorname des Mannes und 
der Vorname der Frau, ferner der Zuname des Mannes und der Geburtsname 
der Frau einzutragen, z. B. Ehefrau (Witwe) des Karl Anton Schulz, Clara 
geb. Schäfer. Hierbel ist zur Unterscheidnng des Versicherten von anderen Personen 
besondere Sorgfalt geboten. Bei Angabe der „Berufsstellung“ ist neben der all- 
gemeinen Bezeichnung „Arbeiter“, Eiger Geselle“ usw., wenn möglich, auch 
der besondere Berufszweig, in dem der Versicherte bei Ausstellung der 
Karte beschäftigt ist, einzutragen, z. B. „landwirtschaftlicher Arbeiter“, „Schlosser- 
geselle“ usw. Dabei ist zu beachten, daß auch Personen, welche die Gesellen- 
prüfung N bestunden haben, als Gesellen bezeichnet werden können. 
ntragungen oder Merkmale, die durch das Gesetz nicht vorgesehen sind, 
sind unzulässig und strafbar (88 142.1, 1495). Insbesondere darf die Person des 
Arbeitgebers nicht in die Karte eingetragen werden. Karten, die dagegen verstoßen, 
hat jede Behörde, der sie zugehen, nach 98 1424 einzubehalten. 
  
2. Abschnill: Der Amtsusch der Dulttungslarten. 
8. Die Karten werden der Regel nach erst dann umgetauscht, wenn die für 
das Einkleben von Marken bestimmten Felder gefüllt sind oder wenn seit Aus- 
stellung der Karte eine Zeit von annähernd 2 Jahren verflossen ist (68 1419, 
1420). Die Quittungskarten von Personen, die zur Ableistung ihrer Militär-
	        
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