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überhaupt nicht oder nur vorübergehend gehabt haben, sind,
soweit sic in die Zeit der Weiterversicherung fallen, nicht zu berücksichtigen.
e) Ergibt sich, daß der Erkrankte durch die Krankheit nicht verhindert ge-
wesen ist, seine die Versicherungspflickt begründende Beschäftigung forl-
zusetzen, oder sind für die Dauer der Krankheit wegen Fortsetzung des
die Versicherungepflicht begründenden Arbeits= oder Dienstverhältnisses
Beitragsmarken entrichtet worden, so ist die Eintragung abzulehnen.
I) Wenn die Krankheit unnnterbrochen über ein Jahr dauert, wird die
weitere Dauer nicht eingetragen.
8) Die an eine Krankheit sich anschließende, mit Arbeitsunfähigkeit ver-
bundene Genesungszeit wird der Krankheit gleichgeachtet. Dasselbe
gilt für die Dauer von acht Wochen bei einer Arbeitsunfähigkeit, die
durch Schwangerschaft oder ein regelmäßig verlaufenes Wochenbett ver-
anlaßt i
IV. Geleistete Militärdienste werden durch Vorlegung der Militär-
papiere nachgewiesen (6 1438 Abs. 1).
Die Eintragung von Militärdiensten ist zu versagen:
a) bei solchen, die nicht zur Erfüllung der Werrpflicht stattge-
sunden haben; für die Dauer von Mobilmachungs= oder Kriegszeilen
werden jedoch auch freiwillig gelcistete Militärdienste angerechnet;
b) bei Militärdiensten während der freiwilligen Weiterversicherung;
c) wenn der Inhaber der Karte vor Beginn der Militärdienste eine die
Versicherungspflicht begründende Beschäftigung über-
haupt nicht oder nur vorübergehend gehabt hat.
V. Vor Eintragung der Militärdienst= und Krankheitszeiten ist ihre Anrech-
nungsfähigkeit zu prüfen. Ergeben sich hierbei Zweifel und gelingt
ihre Beseitigung nicht, so sind die Militärdienste und Krankheiten zwar
zu berücksichtigen, der Versicherungsanstalt ist jedoch sogleich oder bei
Uebersendung der aufgerechneten Karte von den Bedenken Mitteilung
zu machen.
". Die Ausstellung der Bescheinigung Über die aus der Anfrechnung
sich ergebenden Endzahlen.
10. Die Ausgabestellen bescheinigen dem Inhaber die Endzahlen der Auf-
rechnung nach einem Muster, das der Aufrechnungstabelle in der Karte entspricht.
Legt der Inhaber der Karte ein Sammelbuch für Bescheinigungen vor, so ist
dieses zu benugzen.
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