Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)

117 
überhaupt nicht oder nur vorübergehend gehabt haben, sind, 
soweit sic in die Zeit der Weiterversicherung fallen, nicht zu berücksichtigen. 
e) Ergibt sich, daß der Erkrankte durch die Krankheit nicht verhindert ge- 
wesen ist, seine die Versicherungspflickt begründende Beschäftigung forl- 
zusetzen, oder sind für die Dauer der Krankheit wegen Fortsetzung des 
die Versicherungepflicht begründenden Arbeits= oder Dienstverhältnisses 
Beitragsmarken entrichtet worden, so ist die Eintragung abzulehnen. 
I) Wenn die Krankheit unnnterbrochen über ein Jahr dauert, wird die 
weitere Dauer nicht eingetragen. 
8) Die an eine Krankheit sich anschließende, mit Arbeitsunfähigkeit ver- 
bundene Genesungszeit wird der Krankheit gleichgeachtet. Dasselbe 
gilt für die Dauer von acht Wochen bei einer Arbeitsunfähigkeit, die 
durch Schwangerschaft oder ein regelmäßig verlaufenes Wochenbett ver- 
anlaßt i 
IV. Geleistete Militärdienste werden durch Vorlegung der Militär- 
papiere nachgewiesen (6 1438 Abs. 1). 
Die Eintragung von Militärdiensten ist zu versagen: 
a) bei solchen, die nicht zur Erfüllung der Werrpflicht stattge- 
sunden haben; für die Dauer von Mobilmachungs= oder Kriegszeilen 
werden jedoch auch freiwillig gelcistete Militärdienste angerechnet; 
b) bei Militärdiensten während der freiwilligen Weiterversicherung; 
c) wenn der Inhaber der Karte vor Beginn der Militärdienste eine die 
Versicherungspflicht begründende Beschäftigung über- 
haupt nicht oder nur vorübergehend gehabt hat. 
V. Vor Eintragung der Militärdienst= und Krankheitszeiten ist ihre Anrech- 
nungsfähigkeit zu prüfen. Ergeben sich hierbei Zweifel und gelingt 
ihre Beseitigung nicht, so sind die Militärdienste und Krankheiten zwar 
zu berücksichtigen, der Versicherungsanstalt ist jedoch sogleich oder bei 
Uebersendung der aufgerechneten Karte von den Bedenken Mitteilung 
zu machen. 
". Die Ausstellung der Bescheinigung Über die aus der Anfrechnung 
sich ergebenden Endzahlen. 
10. Die Ausgabestellen bescheinigen dem Inhaber die Endzahlen der Auf- 
rechnung nach einem Muster, das der Aufrechnungstabelle in der Karte entspricht. 
Legt der Inhaber der Karte ein Sammelbuch für Bescheinigungen vor, so ist 
dieses zu benugzen. 
20
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.