Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)

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Die Bescheinigung ist im unmittelbaren Anschluß an die Auf— 
rechnung auszustellen und dem Versicherten direkt oder durch Vermittlung 
des Arbeitgebers auszuhändigen. 
Unbestellbar gebliebene und in Verwatrung genommene Aufrechunngsbe- 
bescheinigungen können von den Ausgabestellen ein Jahr nach Ablauf des Kalender- 
jahres, in dem sic eingegangen sind, vernichtet werden. 
11. Gegen die Aufrechnung der abgegebenen Karte und gegen den Inhalt 
der Bescheinigung steht dem Versicherten binnen einem Monat nach ihrer Aus- 
händigung (§§ 1422, 128) die Veschwerde beim Versicherungsamt zu, das end- 
gültig entscheidet. 
12. Wird die Beschwerde als begründet anerkannt, so ist die Aufrechnung 
und die Bescheinigung nötigenfalls auf einem besonderen mit ihr zu verbindenden 
Blatte mit Tinte zu berichtigen. Das Verfahren ist kostenlos. 
C. Die Ausstellung der neuen Karte. 
13. Die neuc Karte wird nach den für die Ausstellung der ersten Karte 
maßgebenden Vorschriften (Ziff. 5 bis 7), mit folgenden Aenderungen ausgestellt: 
I. Die Ausstellung der neuen Karte darf in der Regel von einer besonderen 
Feststellung darüber, ob zurzeit die Versicherungopflicht besteht, nicht abhängig ge- 
macht werden. Bielmehr hat im allgemeinen jeder Jnhaber ciner Karte Anspruch 
auf ihren Umtausch. Nur in solchen Fällen ist die Auestellung ciner neuen Karle 
abzulehnen, in dencn die Ausgabestelle die pflichtmäßige Ueberzeugung gewinnt, daß 
die alte Karte zu linet auszestellt worden ist oder daß der Antragsteller bereits 
invalide ist (§ 1255 Abs. 2). 
In otlleteillen ist die Ausstellung der neuen Karte zunächst abzulehnen 
und der Vorstand der Versicherungsaustalt unter Mitteilung der Gründe um eine 
baldige Aeußerung zu ersuchen. Das Gleiche hat zu geschehen, wenn der Antrag- 
steller bereits mit cinem Antrag auf Bewilligung einer Invalidenrente unter An- 
erkenumg seiner Invalidität zurückgewiesen worden ist, weil er die Wartezeit nicht 
erfü 
II. Die Karte wird am gopf mit dem Namen der Versicherungsanstalt ver- 
sehen, die auf der vorhergehenden eingetragen war (Ursprungsanstalt). Weicht dic 
Vezeichnung einer späteren Karte ab, so ist der Name auf der ersten maßgebend (6 1418). 
III. Die neue Karte erhält als Nummer die Zahl, welche auf die Zahl 
der aufsgerechneten Karte, soweit diese zu ermitteln ist, folgt. Enthält die alte 
Karte beispielsweise die Zahl 3, so ist die neue mit der Zahl 4 zu bezeichnen 
Als „Berufsstellung“ ist, wie sich aus dem Vordruck ergibt, die Berufsstellung 
des Inhabers zur Zeit der Ausstellung der neuen Karte einzutragen, 
auch wenn auf der früheren Karte eine andere Berufsstellung angegeben war.
	        
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