Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)

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zufordern und die sehlenden Marken einzukleben. Kommt der Arbeitgeber der Auf- 
forderung zur Leistung rückständiger Beiträge innerhalb der gesetzten Frist nicht 
nach, so ist das Beitreibungsverfahren gemäß §§ 28, 20 einzulciten. Die Beiträge 
gelten in dem Augenblicke der Ablieferung des Betrags in Geld oder Marken an 
das Versicherungsamt als entrichtet. 
19. Sind in einer Karte Marken einer zu niedrigen Lohnklasse einge- 
klebt, so hat das Versicherungsamt von dem verpflichten Arbeitgeber den Unterschied 
zwischen den zu niedrigen Marken und den richtigen Marken einzuziehen und gegen 
Einsendung des eingezogenen Geldbetrags von der Versicherungsanstalt die richtigen 
Marken einzufordern. Diese sind in die Karten einzukleben und die zu niedrigen 
Marken zu vernichten. 
Die Vernichtung der Marken erfolgt dadurch, daß sie durch einen darauf 
gesetzten Vermerk als ungültig erklärt werden. Dabei ist auf die Außenseite der 
Karte unter Einrückung der Zahl der vernichteten Marken der Vermerk,„.. Marken 
vernichtet“ sowie die Bezeichnung der die Vernichtung vornehmenden Stelle zu 
setzen. Der Vernichtungsvermerk ist auch bei Uebertragung der Marken zulässig, 
wenn die alten Marken nicht mehr vorhanden sind. 
20. Können die Beiträge nicht beigetrieben werden, so ist dem Versicherten 
anheimzustellen, die Beiträge für die fehlenden oder zu niedrigen Marken selbst zu 
zahlen. Ist der Versicherte hierzu nicht bereit, so ist von dem Berichtigungsver- 
sahren abzusehen, die Karte mit den minderwertigen Marken aufzurechnen, Auf- 
rechnungsbescheinigung zu erteilen und dem Versicherten eine neue Karte auszustellen, 
sofern dies nicht bereits geschehen ist. 
Die aufgerechnete Karte ist mit den entstandenen Vorgängen der Versiche- 
untnns einzusenden. 
. Sind zu viel Marken lbeigebrach. so hat das Versicherungsamt die 
iesscschienen Marken nach Ziff. 19 Abs. 2 zu vernichten und den Wert der 
vemichteten Marken zur 4 an die Betciligten von der Versicherungsanstalt 
winifor ern. 
2. Ein Leuchtigungsversahren wegen angeblicher Verwendung von Marken 
einer 5½ hohen Lohnklasseh s Versicherungsamt nur einzuleiten, wenn dar- 
getan wird, daß Arbeitgeber 8 Mesicerte sich nicht über eine Versicherung in 
der betreffenden höheren Lohnklasse geeinigt haben (§ 1248). Wird das Verfahren 
eingeleitct, so sind die zu hohen Marken nach Ziff. 19 Abs. 2 zu vernichten, die 
richtigen Marken von der Versicherungsanstalt einzufordern und einzukleben. Der 
übersshießende Wert der venvendeten Marken ist von der Versicherungsanstalt zur 
wiuchahing an die Beteiligten einzufordern. 
23. d Marken einer unrichtigen Versicherungsaustalt beigebracht, 
so sind die 2 der richtigen Versicherungsanstalt in der Weise einzukleben, daß
	        
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