128
das Versicherungsamt den Wert der zu vernichtenden Marken von der unrichtigen
Versicherungsanstalt und die erforderliche Zahl von Beitragsmarken von der rich-
tigen Versicherungsanstalt einfordert.
24. Soweit die Einziehung der Beiträge durch Krankenkassen, knoppschaftliche
Krankenkassen oder besondere Hebestellen erfolgt (ss 1447—1457), bleibt diesen dic
Durchführung des Berichkigungsverfahrens überlassen. Den Wert der nachträglich
von ihnen beigebrachten Marken haben diese Stellen, sofern es ihnen nicht ratsam
erscheint, eine frühere Erstattung zu fordern, mit dem nächsten regelmäßigen Bei-
trage einzuziehen.
25. Die Versicherungsämter können an Stelle der Vernichtung von Marken
die Karte nach den Vorschriften des 3. Abschnitts erneuern (§ 1463). Bei der
Uebertragung des Inhalts sind nur die gültigen Eintragungen zu berücksichtigen,
die vernichteten Marken also außer Betracht zu lassen. Die eingezogene Karte ist
nach Ziff. 16, III zu behandeln.
Sind Marken in bereits aufgerechneten und umgetauschten Karten vernichtet
worden, so sind gleichzeitig die Aufrechnungen und die von den Inhabern der
Karte zu diesem Zwecke einzuziehenden Vescheinigungen über die Aufrechnungen zu
berichtigen. Bei Berichtigung der Karte sind die eingeklebten Marken zu entwerten.
26. Ergibt sich bei der Aufrechuung oder Ernenerung von Karten, daß
Marken in unvorschriftsmäßiger Weise verwendet sind, so hat die Auspobestell.
sofern die Beteiligten mit der Berichtigung einverstanden sind, diese nach den vor
stehenden Bestimmungen herbeizuführen.
Ergibt sich die Notwendigkeit einer Berichtigung bei der Ueberwachung, so
haben die überwachenden Organe, Behörden oder Beamten, sofern die Beteiligten
mit der Berichtigung einverstanden sind, nach § 1469 die Berichtigung selbst vor-
zunehmen.
III. Teil.
Quittungskarten für Selbstversicherung und ihre Fortsetzung.
Graues Formular. (3.)
27. Ausstellung der ersten Quittungskarte. Die erste Karte wird
auf Autrag solchen Personen ausgestellt, wolche auf Grund der Selbstversicherung
in die Versicherung eintreten. Personen, die sich bei einer Sonderanstalt
(6 1360 flgd.) selbstversichern, werden Karten nicht ausgestellt. Vor der Ausstellung
ist die Versicherungsberechtigung des Antragstellers zu prüfen.
Im übrigen sinden auf die Ausstellung der Karte die Bestimmungen der
Ziff. 6 und 7 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß bei der Ausfüllung