Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)

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Vermittlung der zuständigen Polizeibehörde dem Arbeitgeber die alte Karte abzu- 
nehmen und seine Bestrafung auf Grund des 8 1490 Zif. 5 herbeizuführen. Die 
abgenommene Karte ist wie eine zum Umtausch vorgelegte Karte zu behandeln. Ist 
die Karte bei einer Krankenkasse hinterlegt, so ist sie von dort beizuziehen. 
Fehlt einem Versicherten die Karte, weil er es unterlassen hat, sie sich von 
dem früheren Arbeitgeber zurückgeben zu lassen, obwohl dieser zur Aus- 
händigung bereit ist, so hat die Ausgabestelle auf den Versicherten einzuwirken, daß 
er die Karte im eigenen Interesse beschafft. Dieser Einwirkung kann in geeigneten 
Fällen (3. B. bei kontraktbrüchigen Versicherten) von der Ortspolizeibehörde durch 
Androhung und Verhängung von Geldstrafen bis zu 10 M. Nachdruck verschafft 
werden. Auch kann die Ausgabestelle die Karte auf Kosten des Versicherten 
beschaffen. Wird die Karte nicht beigebracht und läßt sich ihre Nummer nicht sicher 
feststellen, so erhält die neue Karte die Nummer 1 
32. Den Versicherten, welche einer Sonderanstalt (§ 1360 flgd.) an- 
gehören, ist die Karte auf ihren Antrag jederzeit aufzurechnen. Bescheinigte Mili- 
tärdienste und Krankheiten sind bei der Aufrechnung nur insoweit zu berücksichtigen, 
als sie für die Zeit zwischen dem Verwendbarkeitstage der aufzurechnenden Karte 
und dem Tage des Eintritts in die Kasseneinrichtung nachgewiesen werden. Auf 
die Vorderseite der Aufrechnungsbescheinigung ist unten der Vermerk zu setzen: 
„Neue Karte nicht ausgestellt". Eine neue Karte ist erst beim Ausscheiden des 
Versicherten aus der Sonderanstalt auszustellen, und zwar auf Grund dieser Auf- 
rechnungsbescheinigung oder einer vom Versicherten vorzulegenden Austrittsbeschei- 
nigung. Hierbei ist in die neue Karte die Zahl einzutragen, die auf die in der 
Aufrechnungs= oder Austrittsbescheinigung bezeichnete Karte folgt. Wird diese Auf- 
rechnungs= oder Austrittsbescheinigung nicht vorgelegt, so erhält die neue Karte die 
Nummer, welche auf die Nummer der für den Versicherten zuletzt ausgestellten 
Karte, soweit diese zu ermitteln ist, folgt, sonst die Nummer 1. 
33. Die Ausstellung, der Umtausch und die Ernenerung der Karte sowie 
die Erteilung der Bescheinigung erfolgen kosten= und gebührenfrei. 
34. Alle Eintragungen sind deutlich und ohne Rasuren mit einer Tinte 
zu bewirken, welche weder verbleicht noch verwischt oder abdruckt, mit Ort und 
Datum zu versehen und durch Beidruck des Siegels zu beglaubigen. Einer Unter- 
schrift des Beamten bedarf es nur in dem Falle der Ziff. 16, II. Häufig wieder- 
kehrende Eintragungen können vorbchaltlich der Bestimmung in Ziff. 35 durch Druck 
oder durch Stempelung erfolgen. Berichtigungen dürfen nur durch einfaches 
Durchstreichen bewirkt werden, sie sind mit dem Datum zu versehen und 
durch Beidruck des Siegels zu beglaubigen. 
Bei allen mit der Ausstellung, dem Umtausch, der Erneuerung und der Be- 
richtigung von Karten zusammenhängenden Geschäften ist darauf zu achten, daß 
dem Versicherten wiederholte zeitraubende Gänge und sonstige Weiterungen 
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