Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)

Gesetzsammlung 
fũr das 
Fürstentum Reußz Älterer Linie. 
X 13. 
(Ausgegeben am 24. August 1912.) 
  
32. Ausführungsgesetz 
vom 4. August 1912 
zum Reichsviehsenchengesetz vom 26. Juni 1909. 
Im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten 
Heinrich XXW. Reuß Aelterer Linic verordnen 
Wir Heiurich) der Liebenundzmunzigste. 
Erbprinz Reuß Jüngerer Linie, 
Regent des Fürstentums Reuß Aelterer Linic, 
mit Zustimmung des Landlags, was folgt: 
I. Kulschädigungen. 
81. 
Außer in den Fällen des § 66 des Viehseuchengesetzes ist Entschädigung 
zu gewähren: 
1. für Esel, Mauliiere und Maulesel, die an Milzbrand oder Nausch- 
brand, sowie für Rinder und Einhufer (Pferde, Esel, Maultiere und 
Maulesel), die an Wild= oder Rinderseuche gefallen sind, oder an 
denen nach dem Tode eine dieser Krankheiten festgestellt worden ist, 
2. für Rinder und Einhufer, die an Tollwut gefallen sind oder an 
denen nach dem Tode Tollwut sestgestellt worden ist. 
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