Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)

128 
Auf die unter 1 und 2 genannten Fälle finden die Vorschriften der §§ 68 
bis 70 und 72 des Viehseuchengesetzes mit folgenden Maßßgaben Anwendung. 
Die Entschädigung beträgt vier Fünstel des gemeinen Wertes. Auf die 
Entschädigung wird eine aus Privatverträgen zahlbare Versichemugesumme zu vier 
Fünftel mrinrrrc 
§ 70 Ziffer 3 des Viehsfeuchen Arebesn cechinut: Frist beträgt bei 
Wilo- e Rinderseche 14 Tage, bei Tollwut 90 T 
82 
u den Fällen des "1 * des Fgercengeehr wird keine Entschädigung 
gewährto —* Falle des § 71 Ziff. 1 ist jedoch für Ninder und Einhufer die 
Entschädigung auch dann nicht zu versagen, wenn die Krankheit in Wild= und 
Ninderseuche oder in Tollwut bestanden hat. 
4• 
Die für Viehverluste zu leistenden Entschädigungen werden aus der Landes- 
kasse gezahlt, soweit nicht nachstehend etwas anderes bestimmt ist. 
Für Tiere, die 
a) wegen Tollwut, Rotz, Maul= und Klauenseuche, Lungenseuche oder 
Tuberkulose auf polizeiliche Anordnung gelölet worden oder nach 
dieser Anordnung an derjenigen Krankheit gefallen sind, die zu der 
Anordnung Veranlassung gegeben hat, 
b) uach rechtzeitig erstatteter Anzeige an Rotz oder Lungenseuche ge- 
fallen sind, wenn die Voraussetzungen gegeben waren, unter denen 
die polizeiliche Anordnung der Tütung erfolgen muß, 
c) an Tollwut, Milzbrand, Nauschbrand, Wild= und Ninderseuche ge- 
sallen sind oder an denen nach dem Tode eine dieser Krankheiten 
festgestellt worden ist, 
werden die Entschädigungen zwar aus der Landeskasse verlagsweise gezahlt, sind aber 
von der Gesamtheit der Besitzer der betreffenden Tiergattung aufzubringen und der 
Landeskasse zu erstatten. 
Die Entschädigung für anderes Klauenvieh als Rinder ist von den Rind- 
viehbesitzern, für Esel von den Pferdebesitzern aufzubringen; Maulesel und Manl- 
tiere sind den Pferden gleichznachten. 
Die Entschädigung für Tierc, die auf polizeiliche Anordnung getötct worden 
sind, wird aus der Staatskasse bezahlt 
1. in vollem Umfange, wenn die Tiere 
a) nicht mit der Seuche behaftet waren, wegen der die Tötung ange- 
ordnet worden ist, oder
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.