Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)

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b) wenn sie mit Maul- und Klauenseuche behaftet waren, 
2. zu zwei Drittel, wenn sie mit Tuberkulose (6 10 Abs. 1 Nr. 12 des 
Viehseuchengesehes) behaftet waren, 
und wenn in den Fällen unter 1b und 2 die Tötung wegen der 
dort genannten Seuchen erfolgt ist. 
84. 
Die näheren Bestimmungen über die Auszahlung der zentschchigungen. über 
die Ermittelung der für die endgültige Schadenstragung nach § 3 und 3 
maßgebenden Viehbestände sowic über die Ausschreibung und ngichunn der zur 
Deckung der Entschädigungen erforderlichen Beiträge werden durch Regierungs-Ver- 
ordnung erlassen. 
Veränderungen im Viehbestande, die im Kalenderjahre vor oder nach dem 
Zählungstage stattfinden, bleiben bei Auswerfung der Beiträge unberücksichtigt. 
Nückständige Beiträge werden nach dem Gesetz vom 3. November 1890, 
die Zwangsvollstreckung wegen gewisser Geld= und Naturalleistungen im Verwaltungs= 
wege betreffend, beigetrieben. 
65. 
Der zu entschädigende gemeine Wert der Tiere wird sobald als möglich, bei 
Tieren, die gelötet werden sollen, tunlichst vor der Tötung durch Schähung sest- 
gestellt. Die Schätzung der dem Besitzer zur Verfügung bleibenden Teile (s 68 
Abs. 2 Ziffer 2 des Viehseuchengesetzes) erfolgt sogleich nach Feststellung des Krank- 
heitszustandes des Tieres. 
Ist im Falle der Entschädigung wegen Tuberkulose oder bei den dem Be- 
dieer zur Verfügung bleibenden Teilen die Schähung unter Voraussetzungen erfolgt, 
#aear sich durch endgültige Feststellung des Krankheitszustandes ändern, so ist die 
Achm soweit erforderlich, zu wiederholen. 
Steht durch Entscheidung der zuständigen Behörde sest, daß in Gemäßheit 
der §§ 70, 72 des Viehseuchengesetzes oder des § 2 dieses Gesehes eine Entschädigung 
nicht zu gewähren ist, so unterbleibt die Schähung. 
6. 
Die Schätzung erfolgt durch eine aus dem Landestierarzt oder dessen be- 
stellten Vertreter und zwei Schiedsmännern gebildete Kommission. 
Wein sich der Tierbesiher damit einverstanden erklärt, kann die Schätzung 
durch den beamteten Tierarzt allein erfolgen. Können sich die Kommissionsmit- 
glieder über den Wert nicht einigen, so gilt als Wert das Mittel der einzelnen 
Schätungen.
	        
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