Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)

132 
8 18. 
Im übrigen wird das Verfahren zur Feststellung des Krankheitszustandes 
des Tieres zum Zwecke der Entschädigung durch Regierungs-Verordunung geregelt. 
§5 14. 
Jedermann ist bei Vermeidung einer Geldstrafe bis zu 150 Mark, die im 
Falle der Uneinbringlichkeit in entsprechende Haft umgewandelt wird, verpflichtet, der 
zur Ermiltelung der Entschädigung berufenen Behörde über die nach § 68 des Vieh-- 
seuchengesetzes auf die zu leistende Entschädigung anzurechnende Versicherungssumme, 
auf die er aus Privatverträgen Anspruch hat, wahrheitsgetreue Angaben zu machen. 
II. Kosten des Versahrens. 
5 15. 
Von den Verwaltungsbehörden des Landes werden in „Angelehenheiten des 
Viehseuchengesetzes und dieses Gesetzes Gebühren nicht berechnet 
Soweit durch die Anordnung, Leitung und Ueberwachug der Maßregeln 
zur Ermittelung und Bekämpfung von Viehseuchen und zum Schube gegen Seuchen- 
gefahr oder durch die tierärztlichen Amtsverrichtungen im Auftrage von Polizei= 
behörden besondere Kosten erwachsen, werden sie, soweit nicht etwas anderes bestimmt 
ist, aus der Landeskasf hae bezahlt. Diese übernimmt auch die Kosten des Verfahrens 
der Schätzung (§ 5 ff. dieses Gesetzes). Die Kosten eines tierärztlichen Ober- 
gutachtens, das duch den Widerspruch des Tierbesitzers gegen das Gutachten des 
beamteten Tierarztes veranlaßt ist, hat der Tierbesitzer zu tragen, wenn sich der 
Widerspruch als unbegründet herausstellt. 
8 16. 
ie Kosten, welche aus der Beaussichtigung der Vieh= und Pferdemärkte 
eilstehen ons den Gemeindekassen der Marktorle zur Last. 
Im übrigen sind die durch die amtstierärztlichen Beaussichtigungen nach 
§ 16, durch die amtstierärztlichen Untersuchungen von iehbeständen, die zu Handel B" 
zwecken oder zum öffentlichen Verkauf msammengebrach sind, nach § 17 Ziffer 
und durch die amtstierärztliche Ueberwachung nach § 17 Ziffer 7 des Veesiser1 
gesetzes verursachten Kosten von den Unternehmern zu tragen. 
Neben dem Unternehmer kann auch der Eigentümer oder Besitzer der von 
der Beaussichtigung. Untersuchung oder Ueberwachung der betroffenen Tiere für die 
Zahlung der Kosten haftbar gemacht werden. 
ehrere bei demselben Unternehmen oder derselben Veranstaltung oder als 
Eigentümer oder Besitzer von Tieren beteiligte Personen haften als Gesamtschuldner.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.