Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)

Soweit als Unternehmer, Eigentümer oder Besitzer der Staat in Betracht 
kommt, sind Kosten nicht zu erheben. 
817. 
Die Gemeinden und die selbständigen Gutsbezirke, bei den einem Gemeindebezirk 
nicht zugewiesenen landesherrlichen Grundbesitzungen die Fürstliche Kammer, haben 
1. die zur wirksamen Durchführung der angeordnelen Seuchenmaßnahmen 
in ihrem Bezirke nötige Wachmannschaft auf ihre Kosten zu stellen, 
die Kosten der wirksamen Absperrung zu tragen, soweit diese über das 
Seuchengehöft hinausgeht, 
auf ihre Kosten die Hilfsmannschaften und Beförderungsmittel zu 
stellen, welche zur Tötung von Tieren, zur Zerlegung und Beseitigung 
von Kadavern oder Kadaverteilen und zur Impfung von Tieren er- 
forderlich sind, 
ohne Vergütung geeignete Räume zur unschädlichen Veseitigung ver- 
endeter oder getöteter Tiere oder einzelner Teile derselben, der Stren, 
des Düngers oder anderer Abfälle von kranken oder verdächtigen 
Tieren zur Verfügung zu stellen, wenn dem Besitzer ein geeigneter 
Raum feh 
Die Kosten etwaiger gemeinsamer Schutzmaßnahmen mehrerer Gemeinden 
haben diese gemeinsam zu tragen. 
cÜ 
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8 18. 
Alle in den 88 15—17 dieses Gesetzes nicht erwähnten, durch die angeord- 
neten Schutzmaßregeln veraulasiten Kosten fallen unbeschadet etwaiger privatrecht- 
licher Ersahansprüche dem Eigentümer der erkrankten oder verdächtigen, gefallenen 
oder getötelen Tiere zur Last. 
Neben dem Eigentümer der Tiere haften für diese Kosten als Gesamt= 
schuldner diejenigen, welche die Tiere in Gewahrsam oder Obhut (Stall, Gehöft, 
Weide u. s. w.) haben, die Begleiter auf dem Traneporte und, soweit die Kosten 
durch Desinfektion von Ställen, Standorten oder beweglichen Gegenständen oder 
durch Beseitigung der letzteren veranlaßt sind, deren Inhaber. 
Die Gemeinden haben auch diese Kosten im Falle des Unvermögens der 
Verpflichteten zu tragen und erforderlichenfalls vorzuschießen. 
919. 
Zur Feststellung der durch das Verfahren in Viehseuchenangelegenheiten 
entstehenden Kosten ist, auch in Streitfällen, das Landratsamt zuständig.
	        
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