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Gegen die Feststellung kann binnen 14tägiger ausschließlicher Frist vom
Tge der Eröffnung ab Beschwerde bei der Fürstlichen Landesregierung eingelegt
werden.
Die Zwangsvollstreckung in Kostensachen erfolgt nach Maßgabe des Gesetzes
vom 3. Juli 1879 über die Vollstreckung der Entscheidungen und Verfügungen
der Verwaltungsbehörden und der Ausführungsverordnung dazu vom 29. Juli 1879.
Das Landratsamt ist zur Verfügung der Zwangsvollstreckung zuständig.
6 20.
Die etwa im Wege der Uebereinkunft zwischen den Besitzern selbständiger
Gutsbezirke und Gemeinden getroffenen Vereinbarungen wegen gemeinschaftlicher
Tragung der ihnen obliegenden Kosten des Verfahrens und zur Anlegung und
Unterhaltung gemeinschaftlicher Verscharrungsplähee behufs unschädlicher Beseitigung
verendeter oder gelöteter Tiere bedürfen der Genehmigung der Fürstlichen Landes-
regierung.
III. Aebergangs- und Schlußbeslimmungen.
Die nach den bisherigen Vorschriften bestinunten Schiedsmänner bleiben bis
zum Ablauf ihrer Wahlzeit im Amte.
6 22.
Der Zeilpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes wird durch Negicrungs-
verordnung festgesetzt. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verlieren die 88 14
bis 30 der Landesherrlichen Verordnung vom 29. März 1881, die Ausführung
des Reichsgesetzes über Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen vom 23. Juni
1880 betreffend, das Gesetz vom 13. Juni 1888, die Gewährung von Entschädigung
für infolge von Milzbrand gefallene oder getölete RNinder betreffend, sowie das
Geseh vom 28. Dezember 1903 über die Ausdehnung des Gesetzes, betressend die
Gewährung von Entschädigung für infolge von Milzbrand gefallene oder gelölete
Rinder vom 13. Juni 1888 auf Nauschbrand, ihre Gültigkeit.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und Unser
Fürstliches Insiegel beifügen lassen.
Gegeben Lermoos, 4. August 1912.
( S) (ge) Deinrich XXVII.
(Gaez) Dr. Hanitsch i. V.