Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)

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Gegen die Feststellung kann binnen 14tägiger ausschließlicher Frist vom 
Tge der Eröffnung ab Beschwerde bei der Fürstlichen Landesregierung eingelegt 
werden. 
Die Zwangsvollstreckung in Kostensachen erfolgt nach Maßgabe des Gesetzes 
vom 3. Juli 1879 über die Vollstreckung der Entscheidungen und Verfügungen 
der Verwaltungsbehörden und der Ausführungsverordnung dazu vom 29. Juli 1879. 
Das Landratsamt ist zur Verfügung der Zwangsvollstreckung zuständig. 
6 20. 
Die etwa im Wege der Uebereinkunft zwischen den Besitzern selbständiger 
Gutsbezirke und Gemeinden getroffenen Vereinbarungen wegen gemeinschaftlicher 
Tragung der ihnen obliegenden Kosten des Verfahrens und zur Anlegung und 
Unterhaltung gemeinschaftlicher Verscharrungsplähee behufs unschädlicher Beseitigung 
verendeter oder gelöteter Tiere bedürfen der Genehmigung der Fürstlichen Landes- 
regierung. 
III. Aebergangs- und Schlußbeslimmungen. 
Die nach den bisherigen Vorschriften bestinunten Schiedsmänner bleiben bis 
zum Ablauf ihrer Wahlzeit im Amte. 
6 22. 
Der Zeilpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes wird durch Negicrungs- 
verordnung festgesetzt. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verlieren die 88 14 
bis 30 der Landesherrlichen Verordnung vom 29. März 1881, die Ausführung 
des Reichsgesetzes über Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen vom 23. Juni 
1880 betreffend, das Gesetz vom 13. Juni 1888, die Gewährung von Entschädigung 
für infolge von Milzbrand gefallene oder getölete RNinder betreffend, sowie das 
Geseh vom 28. Dezember 1903 über die Ausdehnung des Gesetzes, betressend die 
Gewährung von Entschädigung für infolge von Milzbrand gefallene oder gelölete 
Rinder vom 13. Juni 1888 auf Nauschbrand, ihre Gültigkeit. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und Unser 
Fürstliches Insiegel beifügen lassen. 
Gegeben Lermoos, 4. August 1912. 
( S) (ge) Deinrich XXVII. 
(Gaez) Dr. Hanitsch i. V.
	        
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