33. Negierungs-Verordnung
vom 24. August 1912,
betreffend Ausführungsvorschriften zum Ausführungsgesetz des
Reichsviehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (Gesetzsammlung 1912
Seite 127).
Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten
erteilter Genehmigung Seiner Durchlaucht des Regenten wird auf Grund der 88 13
und 22 des Ausführungsgesetzes vom 4. August 1912 zum Reichsviehseuchengesetz.
vom 26. Juni 1909 verordnet, was folgt:
6 1.
Die Leitung der nach Maßgabe des § 10 des genannten Ausführungs-
gesetzes vorzunehmenden Verhandlungen im Schätzungsverfahren liegt dem beamteten
Tierarzt ob.
82.
Soweit nicht der Fall des § 5 letzter Absatz des Ausführungsgesetzes vor-
liegt, wird der Krankheitszustand des Tieres für die Entschädigungsverhandlungen
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen festgesetzt:
Das lebende oder tote Tier wird von dem beamteten Tierarzt möglichst im
Beisein der Schiedsmänner untersucht.
Ist ein vom Besitzer des Tieres auf seine Kosten zugezogener approbierter
Tierarzt zugegen, so ist er zu hören. Der Befund ist niederzuschreiben. Ueber die
Art der Untersuchung kann die Fürstliche Landesregierung Bestimmungen treffen.
Der beamlete Tierarzt hat sich gutachtlich darüber auszusprechen, welche
Krankheit des Tieres er festgestellt hat, und ob dadurch ein Entschädigungsanspruch
gesetzlich begründet ist.
Dieses Gutachten ist den Schiedsmännern, dem Tierbesitzer sowie dem etwa
on biesem zugezogenen approbierten Tierarzt mitzuteilen, soweit sie noch gegen-
rtig sind. Sie können eine abweichende Ansicht, jedoch nur mit Begründung,
uu Protokoll geben.
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