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des Großherzogtums Sachsen, der Herzoglümer Sachsen-Altenburg und Sachsen-
Coburg und Gotha, der Fürstentümer Schwarzburg-Sondershausen, Schwarzburg-
Nudolstadt und Reuß jüngerer Linie beschlossen, solgende Prüfsungsordnung zu
erlassen:
W 1.
Die Pädagogische Prüfung soll Volksschullehrern der Thüringischen Staaten,
die durch gute Prüfungszeugnisse und durch besondere Tüchtigkeit im Lehramt
empfohlen sind und zu ihrer Weiterbildung einem dreijährigen Studium auf der
Universität obgelegen haben, Gelegenheit geben, darzutun, daß sic zur Erteilung eines
wissenschaftlichen Unterrichts befähigt sind.
6(2.
Lehrer, welche die Prüfung abzulegen gedenken, sollen sich bereits beim Ab-
gang zur Universität bei ihrer obersten Schulbehörde dessen versichern, daß nicht von vorn-
herein Bedenken gegen ihre Zulassung zur Prüfung bestehen.
Die Zulassung zur Prüfung erfolgt durch die oberste Schulbehörde des
Staates, in dessen Volksschuldienst der Bewerber tätig ist oder zuletzt tätig war, die
Meldung ist bei ihr mit Angabe der Fächer, in denen die Prüfung abgelegt werden
soll, unter Beifügung folgender Schriftstücke einzureichen:
1) eines Lebenslaufs mit Darlegung des Ganges und Umfangs der Uni-
versitätsstudien,
2) der Zeugnisse über die bestandenc erste und zweite Lehrerprüfung,
3) der Nachweise darüber, welche Vorlesungen der Bewerber gehört und
an welchen Uebungen er teilgenommen hat.
Weitere Zeugnisse sind auf Erfordern beizubringen.
Soll die Prüfung im Französischen oder Englischen abgelegt werden, so kann
auf die geforderte Studiendauer die auf ciner ausländischen Hochschulc oder auf
einer Akademie für Handels= und Sozialwissenschaften verbrachte Zeit bis zu zwei
Halbjahren angerechnet werden.
g 3.
Erfolgt die Zulassung zur Prüfung, so wird die Meldung nebst den An-
lagen einige Zeit vor Schluß des Sommer= oder des Wintersemesters an die oberste
Schulbehörde der geschäftsführenden Regierung übermittelt.
* 4.
Die geschäftsführende Regierung ernennt den Vorsitzenden der Prüfungs-
kommission, sowie nötigenfalls seinen Stellvertreter, und beruft für jede Prüfung
die erforderliche Kommission aus Thüringischen Schulmännern und Professoren der
Universität Jena. Die mündliche und die praktische Prüfung finden in Jena statt.