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86.
Die nach § 25 des Einkommensteuergesetzes zu wählenden Mit-
glieder der Einschähungskommissionen sind von den dort bestimmten Or- seeuergesehes.
gauen der Gemeindeverwaltungen bis zum 1. Dezember des der neuen
Wahlperiode vorhergehenden Kalenderjahres zu wählen und dem Steuer-
amt innerhalb einer Woche naih vollzogener Wahl namhaft zu machen.
Das Steneramt hat die Vornahme der Wahl jedesmal rechtzeitig
durch Erlaß einer allgemeinen Bekanntmachung im Amts= und Verord-
nungsblatt in Anregung zu bringen.
Die Gewählten sind von den Gemeindevorständen von der auf sie
getroffenen Wahl in Kenntnis zu setzen.
§ 7.
Den Mitgliedern der Einschähungskommission, die beauftragt *
werden, die in § 29 Abs. 1 des Gesetzes bezeichneten Urkunden einzu- ——.
sehen, ist zu ihrer Legitimation bei den betreffenden Behörden ein schrift= gesetes.
licher, von dem Vorsihenden der Einschätzungskommission vollzogener Aus-
weis über die erfolgte Beauftragung auszustellen.
86.
Die Verpflichtung der Mitglieder der Einschätzungskommissionen Bubaoge- 2
und ihrer Stellvertreter erfolgt durch die Vorsitzenden der Einschäßungs- -i- mt“•
kommissionen und zwar durch Abnahme des Hamschlags an Eidesstatt. geseves.
5#9.
e in § 31 des Geseßzes bezeichnete tägliche Arbeitszeit wird auf 8 31 des
t
Di
4 Stunden festgesetzt. il
Für Tage, an welchen die Kommissionsmitglieder weniger oder
mehr als 4 Stunden versammelt sind, werden die Tagegelder nach der
Dauer der Versammlung dergestalt bemessen, daß für jede volle Slunde
der Betrag von 75 Pf. für jede Versammlung jedoch mindestens 1 M.
zu berechnen ist. Einc anugefangene Stunde wird für voll gerechnet,
wenn mehr als die Hälfte derselben verstrichen ist.
810.
Zur Aufstellung der Hauslisten ist das unter D auliegende Muster 84 2.
zu benn un.
e Angabe der Besitzer des Hauses auf der ersten Seite der
Husisnche sowie des Orts, der Straße und Hausnummer ist von dem