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Gemeindevorstand, die Angabe ihrer Wohnung von ihnen selbst oder in
ihrer Vertretung von dem Verwalter des Grundstücks zu bewirken.
8 11.
Die Hauslistenformulare sind von seiten des Gemeindevorstands
an die Hausbesitzer vom 15. Oktkober an bis spälestens zum 18. Oktober
hinauszugeben und nach dem Stande vom 20. Oktober vom Hansbesitzer
und den einzelnen Haushaltungsvorständen auszufüllen. Die Hausbesitzer
sind verpflichtet, die Hauslisten mit den sie betresfenden Angaben auszu-
füllen und bei den einzelnen Haushaltungsvorständen unker Bestimmung
einer angemessenen Frist zwecks Auskunfterteilung gemäß §s 36 Abf. 2
des Einkommensteuergesetzes in Umlauf zu setzen; deren Behändigung
durch den Hausbesitzer gilt als im Auftrag der Behörde erfolgt.
Spätestens bis zum 30. Oktober sind dic ausgefüllten Hauslisten
bei dem Gemeindevorstand von den Hausbesitzern wieder einzureichen.
* 12.
Der Gemeindevorstand hat die Hauslisten rücksichtlich ihrer Rich-
tigkeit und Vollstäudigkeit, soweit möglich, zu prüfen und für Beseitigung
etwaiger Mängel und Unvollständigkeiten Sorge zu tragen.
Nach Eingang sämtlicher Hauslisten sind sie in geeigneier Form
nach Straßen und Hansnummern zu einer Sammlung (Hauslistenband)
zu vereinigen. Ist eine Ortschaft in mehrere Einschäungsbezirke geteilt,
so ist für jeden dieser Bezirke eine besondere Sammlung anzulegen.
Die Hauslistenbände sind am Schlusse von dem Gemeindevorstand
rücksichtlich ihrer Richtigkeit und Vollständigkeit zu beglaubigen.
Ergeben sich bei der Prüfung der Hauslistenbände durch das
Steueramt, die Einschätzungskommission oder deren Vorsitzenden Mängel
und Unvollständigkeiten, so ist der Gemeindevorstand zu deren Besei-
tigung verpflichtet.
8 13.
Ueber die außerhalb des Gemeindebezirks wohnenden Besiper und
Teilhaber von innerhalb des Gemeindebezirks gelegenen Grundstücken.
Gebäuden und gewerblichen Betriebsstätten (s 4 Abs. 1 des Gesetzes) hat
der Gemeindevorstand ein besonderes Verzeichnis nach dem unter E an-
gefügten Muster aufzustellen, in diesem Verzeichnis — von dem in dem
Verzeichnis angegebenen Ansnahmefall abgesehen — auch zu bemerken,
auf wie hoch seiner Ueberzeugung nach die jährlichen Einkünfte des Be-