Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)

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Gemeindevorstand, die Angabe ihrer Wohnung von ihnen selbst oder in 
ihrer Vertretung von dem Verwalter des Grundstücks zu bewirken. 
8 11. 
Die Hauslistenformulare sind von seiten des Gemeindevorstands 
an die Hausbesitzer vom 15. Oktkober an bis spälestens zum 18. Oktober 
hinauszugeben und nach dem Stande vom 20. Oktober vom Hansbesitzer 
und den einzelnen Haushaltungsvorständen auszufüllen. Die Hausbesitzer 
sind verpflichtet, die Hauslisten mit den sie betresfenden Angaben auszu- 
füllen und bei den einzelnen Haushaltungsvorständen unker Bestimmung 
einer angemessenen Frist zwecks Auskunfterteilung gemäß §s 36 Abf. 2 
des Einkommensteuergesetzes in Umlauf zu setzen; deren Behändigung 
durch den Hausbesitzer gilt als im Auftrag der Behörde erfolgt. 
Spätestens bis zum 30. Oktober sind dic ausgefüllten Hauslisten 
bei dem Gemeindevorstand von den Hausbesitzern wieder einzureichen. 
* 12. 
Der Gemeindevorstand hat die Hauslisten rücksichtlich ihrer Rich- 
tigkeit und Vollstäudigkeit, soweit möglich, zu prüfen und für Beseitigung 
etwaiger Mängel und Unvollständigkeiten Sorge zu tragen. 
Nach Eingang sämtlicher Hauslisten sind sie in geeigneier Form 
nach Straßen und Hansnummern zu einer Sammlung (Hauslistenband) 
zu vereinigen. Ist eine Ortschaft in mehrere Einschäungsbezirke geteilt, 
so ist für jeden dieser Bezirke eine besondere Sammlung anzulegen. 
Die Hauslistenbände sind am Schlusse von dem Gemeindevorstand 
rücksichtlich ihrer Richtigkeit und Vollständigkeit zu beglaubigen. 
Ergeben sich bei der Prüfung der Hauslistenbände durch das 
Steueramt, die Einschätzungskommission oder deren Vorsitzenden Mängel 
und Unvollständigkeiten, so ist der Gemeindevorstand zu deren Besei- 
tigung verpflichtet. 
8 13. 
Ueber die außerhalb des Gemeindebezirks wohnenden Besiper und 
Teilhaber von innerhalb des Gemeindebezirks gelegenen Grundstücken. 
Gebäuden und gewerblichen Betriebsstätten (s 4 Abs. 1 des Gesetzes) hat 
der Gemeindevorstand ein besonderes Verzeichnis nach dem unter E an- 
gefügten Muster aufzustellen, in diesem Verzeichnis — von dem in dem 
Verzeichnis angegebenen Ansnahmefall abgesehen — auch zu bemerken, 
auf wie hoch seiner Ueberzeugung nach die jährlichen Einkünfte des Be-
	        
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