Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)

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sibers oder Teilhabers aus dem betreffenden Besitztum oder der betreffen- 
den Betriebsstätte, und zwar soweit nach dem Gesetze der Durchschnitt der 
letzten drei Wirtschafts= beziehentlich Geschäftsjahre maßgebend ist, nach 
diesem Durchschnitte, etwa zu veranschlagen ist. 
Grundstücke, die sich im alleinigen Besitz von Personen befinden, 
die von der staatlichen und kommunalen Besteucrung befreit sind, sind 
bei Aufstellung der Verzeichnisse E außer Betracht zu lassen. 
Die Verzeichnisse E sind spätestens bis zum 15. Januar jeden 
Jahres an das Steneramt einzureichen. 
8 14. 
Bei der Prüfung der Hauslisten hat der Gemeindevorstand alle 5 
diejenigen Steuerpflichtigen, welche an dem betreffenden Orte ihre Steuer- heuebgeeee. 
pflicht zu erfüllen haben sowic mit einem Einkommen von 1500 Mark 
und darüber zur Einkommensteuer veranlagt gewesen sind oder deren 
Einkommen nicht zweifellos unter dem Betrag von 1500 M bleibt, durch 
Anstreichen des Namens mit Notstift auszuzeichnen (ugl. 8 19 dieser 
Verordnung). 
8 15. 
Für die in § 35 Abs. 3 des Gesebes bezeichneten Nachweisungen 3 # 
ist das unter F anliegende Muster zu gebrauchen. heuergesches 
Die Arbeitgeber haben die Nachweisungen spätestens bis zum 
14. Jannar eines jeden Jahres an das Steueramt einzureichen. Das 
Steucramt kann eine Verlängerung der Frist um höchstens 2 Wochen 
gewähren. 
8 16. 
Die nach § 35 Abs. 4 des Gesetzes mitzuteilenden Beamtenlisten 3 edl. 
sind von den Anstellungsbehörden gemäß Muster 0 der Anlage aufzu= ommensteuer= 
stellen, nach dem Wohnort der Beamten getrennt zu halten und spätestens gesedes. 
bis zum 8. Jannar jeden Jahres dem Steueramt mitzuteilen. 
* 17. 
Die Hauslistenbände sind von den Gemeindevorständen, welchen 
die Anlegung der Kataster nicht übertragen ist. alljährlich spätestens bis 
zum 1. Dezember, von denjenigen Gemeindevorständen aber, welchen die 
Anlegung der Kataster übertragen ist, gleichzeitig mit den Katastern all- 
jährlich spätestens bis zum 5. Januar an das Steneramt einzureichen.
	        
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