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sibers oder Teilhabers aus dem betreffenden Besitztum oder der betreffen-
den Betriebsstätte, und zwar soweit nach dem Gesetze der Durchschnitt der
letzten drei Wirtschafts= beziehentlich Geschäftsjahre maßgebend ist, nach
diesem Durchschnitte, etwa zu veranschlagen ist.
Grundstücke, die sich im alleinigen Besitz von Personen befinden,
die von der staatlichen und kommunalen Besteucrung befreit sind, sind
bei Aufstellung der Verzeichnisse E außer Betracht zu lassen.
Die Verzeichnisse E sind spätestens bis zum 15. Januar jeden
Jahres an das Steneramt einzureichen.
8 14.
Bei der Prüfung der Hauslisten hat der Gemeindevorstand alle 5
diejenigen Steuerpflichtigen, welche an dem betreffenden Orte ihre Steuer- heuebgeeee.
pflicht zu erfüllen haben sowic mit einem Einkommen von 1500 Mark
und darüber zur Einkommensteuer veranlagt gewesen sind oder deren
Einkommen nicht zweifellos unter dem Betrag von 1500 M bleibt, durch
Anstreichen des Namens mit Notstift auszuzeichnen (ugl. 8 19 dieser
Verordnung).
8 15.
Für die in § 35 Abs. 3 des Gesebes bezeichneten Nachweisungen 3 #
ist das unter F anliegende Muster zu gebrauchen. heuergesches
Die Arbeitgeber haben die Nachweisungen spätestens bis zum
14. Jannar eines jeden Jahres an das Steueramt einzureichen. Das
Steucramt kann eine Verlängerung der Frist um höchstens 2 Wochen
gewähren.
8 16.
Die nach § 35 Abs. 4 des Gesetzes mitzuteilenden Beamtenlisten 3 edl.
sind von den Anstellungsbehörden gemäß Muster 0 der Anlage aufzu= ommensteuer=
stellen, nach dem Wohnort der Beamten getrennt zu halten und spätestens gesedes.
bis zum 8. Jannar jeden Jahres dem Steueramt mitzuteilen.
* 17.
Die Hauslistenbände sind von den Gemeindevorständen, welchen
die Anlegung der Kataster nicht übertragen ist. alljährlich spätestens bis
zum 1. Dezember, von denjenigen Gemeindevorständen aber, welchen die
Anlegung der Kataster übertragen ist, gleichzeitig mit den Katastern all-
jährlich spätestens bis zum 5. Januar an das Steneramt einzureichen.