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Das Steueramt ist befugt, im Einzelfalle die bezeichneten Fristen
zu verlängern und andererscits von den Gemeindevorständen, welche zur Be-
arbeitung der Unterlagen die ganze Frist nicht benötigen, die Einreichung
der Hauslistenbände (und gegebenenfalls der Kataster) binnen kürzerer
Frist zu erfordern.
5 18.
Die Kataster für die Einkommensteuer und die Vermögenssteuer
3
F werden nach dem anliegenden Muster II gemeinschaftlich geführ.
Für die Gemeinden, deren Einwohnerzahl nach der jeweilig letzten
Volkszählung 300 nicht erreicht, wird das Steueramt mit der Anlegung
der *§•i beauftragt.
fta Gemeindevorstand hat, soweit ihm die Anlegung der Kataster
überhaupt, bblieht nur die Spalten 1—4 auszufüllen.
Personen, welche ihre Steuerpflicht gegenüber dem Staat nicht an
dem Orte, für den die Ausstellung des Katasters erfolgt, zu erfüllen haben,
sind in das Kataster nicht mit aufzunehmen.
W0 19.
Für jeden der nach § 37 des Einkommenstenergesetes zur Steuer-
nß- erklärung Verpflichteten (vgl. 8 14 dieser Verordnung) hat der Gemeinde=
vorstand eine Aufforderung zur Steuererklärung nach dem angefügten
Musler J auszufertigen und ihm nebst einem Sienererklärungsformular
nach dem angesügten Muster K für natürliche Personen und nach dem
uster L für nichtnatürliche Personen kostenfrei zustellen zu lassen.
Die Personen, welche anßerhalb des Gemeindebezirks ihre staat-
liche Steuerpflicht zu erfüllen haben, aber innerhalb desselben Grundbesitz
oder gewerbliche Betriebsstätten oder Anteile von solchen besitzen, sind
vom Gemeindevorstand zur Steuererklärung bezüglich ihres aus diesen
Quellen abeeme Einkommens nicht aufzufordern.
Die Zustellung der Aufforderungen und der Steuererklärungs-
sormulare ist spätestens am 31. Dezember zu beenden
Die Anzeigen der verpflichteten Beamten derr Boten über die
erfolgte Zustellung, sowie im Falle der Zustellung durch die Post die
von dieser murückgelangten Zustellungsurkunden sind von dem Gemeimde=
vorstand mit den eingegangenen Steuererklärungen an das Sieucramt
einzureichen. (§ 22.)
Die ausgefüllten Steuererklärungen sind spätestens bis zum 15.
Januar an die Gemeindebehörde einzureichen.