Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)

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Das Steueramt ist befugt, im Einzelfalle die bezeichneten Fristen 
zu verlängern und andererscits von den Gemeindevorständen, welche zur Be- 
arbeitung der Unterlagen die ganze Frist nicht benötigen, die Einreichung 
der Hauslistenbände (und gegebenenfalls der Kataster) binnen kürzerer 
Frist zu erfordern. 
5 18. 
Die Kataster für die Einkommensteuer und die Vermögenssteuer 
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F werden nach dem anliegenden Muster II gemeinschaftlich geführ. 
Für die Gemeinden, deren Einwohnerzahl nach der jeweilig letzten 
Volkszählung 300 nicht erreicht, wird das Steueramt mit der Anlegung 
der *§•i beauftragt. 
fta Gemeindevorstand hat, soweit ihm die Anlegung der Kataster 
überhaupt, bblieht nur die Spalten 1—4 auszufüllen. 
Personen, welche ihre Steuerpflicht gegenüber dem Staat nicht an 
dem Orte, für den die Ausstellung des Katasters erfolgt, zu erfüllen haben, 
sind in das Kataster nicht mit aufzunehmen. 
W0 19. 
Für jeden der nach § 37 des Einkommenstenergesetes zur Steuer- 
nß- erklärung Verpflichteten (vgl. 8 14 dieser Verordnung) hat der Gemeinde= 
vorstand eine Aufforderung zur Steuererklärung nach dem angefügten 
Musler J auszufertigen und ihm nebst einem Sienererklärungsformular 
nach dem angesügten Muster K für natürliche Personen und nach dem 
uster L für nichtnatürliche Personen kostenfrei zustellen zu lassen. 
Die Personen, welche anßerhalb des Gemeindebezirks ihre staat- 
liche Steuerpflicht zu erfüllen haben, aber innerhalb desselben Grundbesitz 
oder gewerbliche Betriebsstätten oder Anteile von solchen besitzen, sind 
vom Gemeindevorstand zur Steuererklärung bezüglich ihres aus diesen 
Quellen abeeme Einkommens nicht aufzufordern. 
Die Zustellung der Aufforderungen und der Steuererklärungs- 
sormulare ist spätestens am 31. Dezember zu beenden 
Die Anzeigen der verpflichteten Beamten derr Boten über die 
erfolgte Zustellung, sowie im Falle der Zustellung durch die Post die 
von dieser murückgelangten Zustellungsurkunden sind von dem Gemeimde= 
vorstand mit den eingegangenen Steuererklärungen an das Sieucramt 
einzureichen. (§ 22.) 
Die ausgefüllten Steuererklärungen sind spätestens bis zum 15. 
Januar an die Gemeindebehörde einzureichen.
	        
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