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Der Eingangstag ist von dem Gemeindevorstand oder einem ver-
pflichteten Beamten desselben auf Seite 1 des Vogens an der bezeich-
neten Stelle mit Namensunterschrift zu bescheinigen.
g 20.
In der letzten Woche eines jeden Jahres hat das Steneramt eine 38 kod letier
össentliche Bekanntmachung des Inhalts zu erlassen, daß auch denjenigen, ainkommen.
welchen eine Stenererklärungsaufforderung nicht zugestellt sei, es freistehe,-euergelet
bio zum 15. Jannar des folgenden Jahres eine Steuererklärung über
ihr Einkommen bei dem Gemeindevorstand einzureichen, zu welchem Be-
hufe ihnen von letzterem Formulare unentgeltlich auf Verlangen würden
verabfolgt werden.
g 21.
Die Steneraumeldungen sind unter Benutzung des aus Anlage M 84 5
ersichtlichen Musters alljährlich bis zum 15. Jannar einzureichen. Das gitn
Steucramt hat in der letzten Woche eines jeden Jahres durch öffentliche
Bekanntmachung zur Steucraumeldung auszufordern und darauf hinzu-
weisen, daß Anmeldungsformulare beim Gemeindevorstand des Wohnons
unentgeltlich erhältlich seien.
8 22.
Die eingegangenen Steuererklärungen und Steueranmeldungen
sind von den Gemeinden, denen die Anlegung der Kataster nicht über-
tragen ist, bis zum 20. Jannar, von den Gemeinden jedoch, denen die
Anlegung der Kataster obliegt, bis zum 25. Jannar an das Steueramt
einzureichen.
8 23.
Die Gemeindevorstände sind verpflichtet, auch bezüglich der in den
Hauslisten nicht aufgenommenen Steuerpflichtigen, welche nach dem
20. Oktober bis zum Schluß des laufenden Steuerjahrs Hinzukommen,
die für die nächstjährige Steuerveranlagung nach den 9 des
Einkommensteuergesetzes erforderlichen Unterlagen zu beschaffen.
Die Steuererklärungsfrist hat mindestens 2 Wochen zu betragen.
Die Unterlagen sind. soweit die Zugänge bis zum 3. Jannar eingetreten
sind, zu den in § 22 Absatz 1 bezeichneten Zeiten, im übrigen alsbald
nach ihrem Eingang dem Steueramt mitzuteilen.
Steuerpflichtige, welche in der Zeit vom 20. Oktober bis zum
15. Jannar hinzukommen, sind von den mit Anlegung der Kataster
betrauten Gemeindebehörden in ein Nachtragskataster aufzunehmen.