Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)

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Der Eingangstag ist von dem Gemeindevorstand oder einem ver- 
pflichteten Beamten desselben auf Seite 1 des Vogens an der bezeich- 
neten Stelle mit Namensunterschrift zu bescheinigen. 
g 20. 
In der letzten Woche eines jeden Jahres hat das Steneramt eine 38 kod letier 
össentliche Bekanntmachung des Inhalts zu erlassen, daß auch denjenigen, ainkommen. 
welchen eine Stenererklärungsaufforderung nicht zugestellt sei, es freistehe,-euergelet 
bio zum 15. Jannar des folgenden Jahres eine Steuererklärung über 
ihr Einkommen bei dem Gemeindevorstand einzureichen, zu welchem Be- 
hufe ihnen von letzterem Formulare unentgeltlich auf Verlangen würden 
verabfolgt werden. 
g 21. 
Die Steneraumeldungen sind unter Benutzung des aus Anlage M 84 5 
ersichtlichen Musters alljährlich bis zum 15. Jannar einzureichen. Das gitn 
Steucramt hat in der letzten Woche eines jeden Jahres durch öffentliche 
Bekanntmachung zur Steucraumeldung auszufordern und darauf hinzu- 
weisen, daß Anmeldungsformulare beim Gemeindevorstand des Wohnons 
unentgeltlich erhältlich seien. 
8 22. 
Die eingegangenen Steuererklärungen und Steueranmeldungen 
sind von den Gemeinden, denen die Anlegung der Kataster nicht über- 
tragen ist, bis zum 20. Jannar, von den Gemeinden jedoch, denen die 
Anlegung der Kataster obliegt, bis zum 25. Jannar an das Steueramt 
einzureichen. 
8 23. 
Die Gemeindevorstände sind verpflichtet, auch bezüglich der in den 
Hauslisten nicht aufgenommenen Steuerpflichtigen, welche nach dem 
20. Oktober bis zum Schluß des laufenden Steuerjahrs Hinzukommen, 
die für die nächstjährige Steuerveranlagung nach den 9 des 
Einkommensteuergesetzes erforderlichen Unterlagen zu beschaffen. 
Die Steuererklärungsfrist hat mindestens 2 Wochen zu betragen. 
Die Unterlagen sind. soweit die Zugänge bis zum 3. Jannar eingetreten 
sind, zu den in § 22 Absatz 1 bezeichneten Zeiten, im übrigen alsbald 
nach ihrem Eingang dem Steueramt mitzuteilen. 
Steuerpflichtige, welche in der Zeit vom 20. Oktober bis zum 
15. Jannar hinzukommen, sind von den mit Anlegung der Kataster 
betrauten Gemeindebehörden in ein Nachtragskataster aufzunehmen.
	        
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