Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)

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Lehteres ist gleichfalls bis zum 25. Januar bei dem Steueramt ein- 
8 24. 
Die Einhaltung der geordneten Fristen wird den Gemeindevor- 
ständen zur besonderen Pflicht gemacht. 
8 2. 
5 45 Für die Steuerzettel ist das aus der Anlage ersichtliche Muster N 
iils zu verwenden. Sie ünd, soweit den Gemeinden die Steuererhebung über- 
tragen ist, von diesen, im übrigen vom Sleucramt auszufertigen. 
8 26. 
8 brt Die Einschätzung gilt mit dem Abschluß des Katasters 
Pmmkommen- 
heuergeseges. als erfolgt. 
827. 
45 M Die Mitglieder der Verufungskommission werden jedesmal im 
leuergesdes. Monat Dezember des der neuen Wahlperiode vorausgehenden Jahres 
gewählt bezw. ernannt. 
528. 
* Die Tagegelder betragen für jeden Tag, an dem die Kommission 
8 v versauimelt ist. 6 Mark und für Kommissionsmitglieder, welche über 
vshsck 3 Kilometer vom Tagungsort der Berufungskommission entfernt wohnen, 
uueb7 M. 50 fif. 
Zu 6# 
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Kommissivassnitglicdctzdiciibeknachtcntniisscn,crhaltcnüberdies 
3 M. Nachtqartiergeld und für die Tage, welche sie, ohne daß an ihnen 
Kommissionssitzung stattfindet, zur Hin= oder Rückreise benutzen müssen, 
je 3 M. Tagegeld. 
829. 
4 32 Die Zustellung der Entscheidungen der Berufungskommission an 
——* rie Steuerpflichtigen erfolgt durch Vermitlelung des Fürstlichen Steuer- 
amts in verschlossenem Schreiben. 
–l 30. 
. Die Gemeindevorstände haben über die im Gemeindebezirk an- 
seu##ser#. ziehenden und die aus ihm verziehenden steuerpflichtigen Personen nach 
Monaten geordnete Nachweisungen nach den Mustern O und P bis spä- 
testens zum 7. des darauffolgenden Monats an Fürstliches Steueramt
	        
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